Die Mitgliedstaaten werden nach besten Kräften dafür Sorge tragen, daß die wissenschaftlichen, wirtschaftlichen oder industriellen Ziele der Organisation nicht durch zweiseitige oder mehrseitige Weltraumvorhaben, die sie in Zusammenarbeit mit Nichtmitgliedstaaten unternehmen, beeinträchtigt werden. Insbesondere
a) unterrichten sie die Organisation über derartige Vorhaben, soweit sie nicht der Ansicht sind, daß die Vorhaben dadurch beeinträchtigt würden;
b) erörtern sie die der Organisation mitgeteilten Vorhaben mit den anderen Mitgliedstaaten, um den Rahmen für eine weitergehende Teilnahme festzulegen. Erweist sich eine weitergehende Teilnahme als möglich, so finden die in Artikel I Buchstaben b bis e vorgesehenen Verfahren Anwendung.
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