BundesrechtInternationale VerträgeEuropäische Weltraumorganisation – Anlage IV

Europäische Weltraumorganisation – Anlage IV

In Kraft seit 30. Dezember 1986
Up-to-date

Artikel I

Art. 1

Wichtigstes Ziel der Internationalisierung nationaler Programme ist es, daß jeder Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten die Möglichkeit bietet, im Rahmen der Organisation an jedem neuen zivilen Weltraumvorhaben teilzunehmen, das er entweder allein oder in Zusammenarbeit mit einem anderen Mitgliedstaat durchzuführen beabsichtigt.

Dazu

a) notifiziert jeder Mitgliedstaat dem Generaldirektor der Organisation jedes derartige Vorhaben vor Beginn der Phase B (Projektdefinitionsphase);

b) sollen Zeitplan und Inhalt der Vorschläge für die Teilnahme an einem Vorhaben so gestaltet werden, daß die anderen Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, einen wesentlichen Teil der damit verbundenen Arbeit zu übernehmen; etwaige Gründe, die dem entgegenstehen, und etwaige Bedingungen, welche der Mitgliedstaat, der das Vorhaben in die Wege leitet, an die Zuteilung von Arbeiten an andere Mitgliedstaaten zu knüpfen wünscht, sind der Organisation frühzeitig mitzuteilen;

c) erläutert der Mitgliedstaat, der das Vorhaben in die Wege leitet, die für die technische Durchführung geplante Verfahrensweise sowie die dafür maßgebenden Gründe;

d) bemüht sich der Mitgliedstaat, der das Vorhaben in die Wege leitet, nach besten Kräften, alle vernünftigen Antworten unter dem Vorbehalt bei dem Vorhaben zu berücksichtigen, daß im Rahmen des durch die Beschlüsse über das Vorhaben bedingten Zeitplans Einvernehmen über die Höhe der Kosten und die Art der Kosten- und Arbeitsteilung erzielt wird; der Mitgliedstaat unterbreitet danach einen förmlichen Vorschlag nach Anlage III des Übereinkommens, sofern das Vorhaben nach Maßgabe jener Anlage durchgeführt werden soll;

e) die Durchführung eines Vorhabens im Rahmen der Organisation wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß andere Mitgliedstaaten nicht in dem von dem Mitgliedstaat, der das Vorhaben in die Wege leitet, ursprünglich vorgeschlagenen Umfang daran teilnehmen.

Artikel II

Art. 2

Die Mitgliedstaaten werden nach besten Kräften dafür Sorge tragen, daß die wissenschaftlichen, wirtschaftlichen oder industriellen Ziele der Organisation nicht durch zweiseitige oder mehrseitige Weltraumvorhaben, die sie in Zusammenarbeit mit Nichtmitgliedstaaten unternehmen, beeinträchtigt werden. Insbesondere

a) unterrichten sie die Organisation über derartige Vorhaben, soweit sie nicht der Ansicht sind, daß die Vorhaben dadurch beeinträchtigt würden;

b) erörtern sie die der Organisation mitgeteilten Vorhaben mit den anderen Mitgliedstaaten, um den Rahmen für eine weitergehende Teilnahme festzulegen. Erweist sich eine weitergehende Teilnahme als möglich, so finden die in Artikel I Buchstaben b bis e vorgesehenen Verfahren Anwendung.