(1) Regierungen von Mitgliedstaaten, die die in der Präambel genannte Erklärung nicht angenommen haben, können Teilnehmerstaaten werden, indem sie der Erklärung später beitreten und diese Durchführungsvorschriften annehmen, sofern alle anderen Teilnehmerstaaten einverstanden sind. Die betreffende Regierung teilt dem Generaldirektor ihre Absicht mit, der die Teilnehmerstaaten davon in Kenntnis setzt.
(2) Regierungen von Nichtmitgliedstaaten können einen Antrag auf Teilnahme am Programm stellen. Sofern ein Kooperationsabkommen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Durchführungsvorschriften nicht anderes bestimmt, legt der Generaldirektor diesen Antrag dem Rat vor, der einstimmig und im Einvernehmen mit den Teilnehmerstaaten darüber entscheidet; die Teilnehmerstaaten legen die Bedingungen für die Teilnahme des beitretenden Staates einstimmig fest.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise