BundesrechtInternationale VerträgeTeilnahme Österreichs am ASTP 3 – Durchführung

Teilnahme Österreichs am ASTP 3 – Durchführung

In Kraft seit 16. April 1987
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

(1) Gegenstand dieser Vorschriften ist die Festlegung der Bedingungen, unter denen die Phase 3 des ASTP-Programms durchgeführt wird, deren Ziele und Inhalt in Anlage A der in der Präambel genannten Erklärung beschrieben sind.

(2) Sofern diese Durchführungsvorschriften oder die in der Präambel genannte Erklärung nichts anderes bestimmen, führt die Organisation dieses Programm nach ihren geltenden Regeln und Verfahren durch.

Artikel 2

Art. 2

Die Organisation nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

a) Sie richtet die Studien unter Berücksichtigung der Auffassungen der potentiellen Nutzer künftiger Systeme so aus, daß die Ziele des Programms erreicht werden;

b) sie sorgt für eine möglichst umfassende Koordinierung der im Rahmen dieses Programms durchgeführten Tätigkeiten mit ihren anderen Technologieprogrammen sowie mit sonstigen einschlägigen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten in den Mitgliedstaaten;

c) sie verfolgt eine kohärente Industriepolitik, die den bei der Entwicklung von Fernmeldeplattformen und -nutzlasten entstandenen Bereichen industrieller Spezialisierung Rechnung trägt, soweit nicht Änderungen in der Technologie Änderungen in der Spezialisierung nahelegen;

d) sie erstellt und verwaltet die Verträge mit der Industrie;

e) sie stellt den Auftragnehmern auf Antrag die vorhandenen Anlagen für die zur Durchführung der genehmigten Arbeiten notwendigen Prüfungen und Erprobungen zur Verfügung. Die Kosten für die Benutzung dieser Anlagen werden nach den geltenden Vorschriften und Verfahren berechnet und (als Teil der externen Kosten) aus dem Beitrag des die Arbeiten beantragenden Staates gedeckt;

f) sie erstellt jedes Jahr einen detaillierten Plan für die Arbeiten des Programms und legt diesen Jahresplan mit den erforderlichen technischen, finanziellen und vertraglichen Angaben den Teilnehmerstaaten vor.

Artikel 3

Art. 3

Der Gemeinsame Programmrat für Nachrichtensatellitenprogramme, der im Rahmen der ihm vom Rat übertragenen Befugnisse handelt,

a) genehmigt durch Mehrheitsbeschluß zum Ende eines jeden Jahres und vor der Genehmigung des Jahreshaushaltsplans den jährlichen Arbeitsplan sowie die technische Ausrichtung des Programms insbesondere für Arbeiten, für die freihändige Vergabe oder parallele Beschaffung vorgeschlagen wird. Dieser Jahresplan wird während seiner Durchführung in dem betreffenden Jahr nicht geändert, außer wenn in von der Organisation ordnungsgemäß begründeten Fällen eine Zweidrittelmehrheit der Teilnehmerstaaten dies für notwendig erachtet;

b) genehmigt den Jahreshaushaltsplan;

c) verfolgt die Durchführung des Programms;

d) faßt alle für eine Neuausrichtung der Ziele des Programms erforderlichen Beschlüsse;

e) entscheidet ein Jahr vor Abschluß des Programms über eine weitere Verlängerung.

Artikel 4

Art. 4

Die Teilnehmerstaaten leisten zu den sich aus der Durchführung des Programms ergebenden Kosten Beiträge nach Maßgabe der in der Präambel genannten Erklärung.

Artikel 5

Art. 5

(1) Die Organisation schließt die für die Durchführung des Programms erforderlichen Verträge nach ihren geltenden Regeln und Verfahren. Die Organisation kann jedoch die Beschaffung auf Firmen derjenigen Teilnehmerstaaten beschränken, die sich zur Finanzierung der in den Jahresplänen nach Artikel 2 und 3 vorgesehenen Verträge bereit erklärt haben. Insbesondere kann die Organisation Verträge freihändig vergeben, für die in den obengenannten Dokumenten ein auf freihändiger Vergabe beruhendes Beschaffungsverfahren vorgesehen ist.

(2) Übersteigt der Wert der Verträge, die nach einer Ausschreibung an Firmen eines Teilnehmerstaats vergeben werden sollen, den in Anlage B der in der Präambel genannten Erklärung angegebenen Beitrag dieses Teilnehmerstaats, so konsultiert der betreffende Staat die anderen Teilnehmerstaaten wegen der zu treffenden Maßnahmen, wobei Einvernehmen darüber besteht, daß kein Teilnehmerstaat gehalten ist, seinen Beitrag zu dem Programm zu erhöhen.

Artikel 6

Art. 6

Bei der Vergabe der Verträge und Unterverträge für die Durchführung des Programms sichert die Organisation sich und den Teilnehmerstaaten die gewerblichen Schutzrechte an den Erfindungen und technischen Daten, die sich aus dem Programm ergeben, wozu auch das Zugangs-, Weitergabe- und Nutzungsrecht an den technischen Daten gehört.

Artikel 7

Art. 7

Die Organisation, die für die Teilnehmerstaaten handelt, ist Eigentümerin der im Rahmen des Programms geschaffenen und von ihr finanzierten Sachen sowie der zu seiner Durchführung erworbenen Anlagen und Einrichtungen. Über die Bedingungen für die etwaige Übertragung des Eigentums entscheiden die Teilnehmerstaaten.

Artikel 8

Art. 8

(1) Verpflichtungen, die sich für die Organisation ergeben, wenn sie infolge der Durchführung des Programms völkerrechtlich haftbar gemacht wird, gehen zu Lasten der Teilnehmerstaaten.

(2) Alle von der Organisation im Rahmen des Programms empfangenen Entschädigungsbeträge werden in den Jahreshaushaltsplänen des Programms als Einnahmen verbucht.

Artikel 9

Art. 9

Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Durchführungsvorschriften werden nach Artikel XVII des EWO-Übereinkommens beigelegt.

Artikel 10

Art. 10

(1) Regierungen von Mitgliedstaaten, die die in der Präambel genannte Erklärung nicht angenommen haben, können Teilnehmerstaaten werden, indem sie der Erklärung später beitreten und diese Durchführungsvorschriften annehmen, sofern alle anderen Teilnehmerstaaten einverstanden sind. Die betreffende Regierung teilt dem Generaldirektor ihre Absicht mit, der die Teilnehmerstaaten davon in Kenntnis setzt.

(2) Regierungen von Nichtmitgliedstaaten können einen Antrag auf Teilnahme am Programm stellen. Sofern ein Kooperationsabkommen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Durchführungsvorschriften nicht anderes bestimmt, legt der Generaldirektor diesen Antrag dem Rat vor, der einstimmig und im Einvernehmen mit den Teilnehmerstaaten darüber entscheidet; die Teilnehmerstaaten legen die Bedingungen für die Teilnahme des beitretenden Staates einstimmig fest.

Artikel 11

Art. 11

Der Gemeinsame Programmrat für Nachrichtensatellitenprogramme bestätigt anhand eines Berichtes der Organisation den Abschluß des Programms. Die Organisation notifiziert dies schriftlich den Teilnehmerstaaten.

Artikel 12

Art. 12

Diese Durchführungsvorschriften können vom Gemeinsamen Programmrat für Nachrichtensatellitenprogramme auf einstimmigen Beschluß der Teilnehmerstaaten geändert werden. Änderungen werden dem Rat zur Genehmigung vorgelegt.