BundesrechtInternationale VerträgeKonzentrierte Aktion auf dem Gebiet der Datenfernverarbeitung (COST-Aktion 11 ter)Art. 2

Art. 2Artikel 2

In Kraft seit 01. September 1986
Up-to-date

Die Konzertation zwischen den Vertragsparteien wird im Rahmen eines Konzertationsausschusses Gemeinschaft – COST, nachstehend „Ausschuß“ genannt, durchgeführt.

Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. Seine Sekretariatsgeschäfte werden von der Kommission wahrgenommen.

Mandat und Zusammensetzung des Ausschusses sind in Anhang B festgelegt.

Die Struktur des Ausschusses kann von den Vertragsparteien geändert werden.

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