Art. 2 Artikel 2 — Konzentrierte Aktion auf dem Gebiet der Datenfernverarbeitung (COST-Aktion 11 ter)
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Die Konzertation zwischen den Vertragsparteien wird im Rahmen eines Konzertationsausschusses Gemeinschaft – COST, nachstehend „Ausschuß“ genannt, durchgeführt.
Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. Seine Sekretariatsgeschäfte werden von der Kommission wahrgenommen.
Mandat und Zusammensetzung des Ausschusses sind in Anhang B festgelegt.
Die Struktur des Ausschusses kann von den Vertragsparteien geändert werden.
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