BundesrechtInternationale VerträgeKonzentrierte Aktion auf dem Gebiet der Datenfernverarbeitung (COST-Aktion 11 ter)

Konzentrierte Aktion auf dem Gebiet der Datenfernverarbeitung (COST-Aktion 11 ter)

In Kraft seit 01. September 1986
Up-to-date

Art. 1 Artikel 1

Die Gemeinschaft und die beteiligten Nichtmitgliedstaaten, nachstehend „Vertragsparteien“ genannt, beteiligen sich für einen Zeitraum bis zum 21. November 1986 an einer konzertierten Aktion auf dem Gebiet der Datenfernverarbeitung.

Diese Aktion ist im Anhang A im einzelnen beschrieben.

Die Staaten bleiben voll für die in ihren jeweiligen nationalen Instituten und Gremien durchgeführten Forschungsarbeiten verantwortlich; ausgenommen hiervon sind Forschungsarbeiten, die mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, nachstehend „Kommission“ genannt, im Wege von Forschungsverträgen durchgeführt werden.

Art. 2 Artikel 2

Die Konzertation zwischen den Vertragsparteien wird im Rahmen eines Konzertationsausschusses Gemeinschaft – COST, nachstehend „Ausschuß“ genannt, durchgeführt.

Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. Seine Sekretariatsgeschäfte werden von der Kommission wahrgenommen.

Mandat und Zusammensetzung des Ausschusses sind in Anhang B festgelegt.

Die Struktur des Ausschusses kann von den Vertragsparteien geändert werden.

Art. 3 Artikel 3

Zur Gewährleistung einer größtmöglichen Effizienz bei der Durchführung der konzertierten Aktion ernennt die Kommission im Einvernehmen mit den im Ausschuß vertretenen Delegierten der beteiligten Nichtmitgliedstaaten einen Projektleiter.

Art. 4 Artikel 4

Die finanziellen Beiträge der Vertragsparteien zu den Koordinationskosten werden für den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Zeitraum wie folgt veranschlagt:

1 300 000 ECU für die Gemeinschaft,

50 000 ECU für Finnland,

58 000 ECU für Jugoslawien,

53 000 ECU für Norwegen,

57 000 ECU für Österreich,

70 000 ECU für Schweden,

70 000 ECU für die Schweiz.

Die ECU wird durch die geltende Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften und die gemäß dieser Haushaltsordnung erlassenen Finanzvorschriften definiert.

Die Vorschriften für die finanzielle Durchführung des Abkommens sind in Anhang C festgelegt.

Art. 5 Artikel 5

(1) Die Staaten tauschen im Rahmen des Ausschusses regelmäßig alle sachdienlichen Informationen über die Durchführung der Forschungsarbeiten aus, die Gegenstand der konzertierten Aktion sind. Sie bemühen sich ferner, Informationen über ähnliche von anderen Gremien geplante oder durchgeführte Forschungsarbeiten zu liefern. Alle Informationen werden vertraulich behandelt, wenn der Staat, der sie erteilt hat, dies verlangt.

(2) Im Einvernehmen mit dem Ausschuß arbeitet die Kommission anhand der ihr gelieferten Information jährliche Tätigkeitsberichte aus und übermittelt diese den Staaten.

(3) Am Ende des Konzertationszeitraumes übermittelt die Kommission im Einvernehmen mit dem Ausschuß den Staaten einen zusammenfassenden Bericht über die Durchführung und die Ergebnisse der Aktion. Diesen Bericht veröffentlicht sie spätestens sechs Monate nach seiner Übermittlung, sofern kein Staat dagegen Einspruch erhebt. In diesem Fall wird der Bericht vertraulich behandelt und auf Antrag und im Einvernehmen mit dem Ausschuß nur an Einrichtungen und Unternehmen verteilt, deren Forschung oder Produktion den Zugang zu den Forschungsergebnissen der Aktion rechtfertigt.

Art. 6 Artikel 6

(1) Die Vertragsparteien teilen nach Unterzeichnung dieses Abkommens dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften unverzüglich den Abschluß der Verfahren mit, die nach ihren internen Bestimmungen zur Durchführung dieses Abkommens erforderlich sind.

(2) Für die Vertragsparteien, welche die in Absatz 1 vorgesehene Mitteilung gemacht haben, tritt dieses Abkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Gemeinschaft und mindestens ein beteiligter Nichtmitgliedstaat die Mitteilung gemacht haben.

Für die Vertragsparteien, welche die Mitteilung nach Inkrafttreten dieses Abkommens machen, tritt es am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Mitteilung erfolgt ist.

Vertragsparteien, welche die Mitteilung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens nicht gemacht haben, können ab Inkrafttreten dieses Abkommens sechs Monate lang ohne Stimmrecht an den Arbeiten des Ausschusses teilnehmen.

(3) Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften unterrichtet jede Vertragspartei von den in Absatz 1 vorgesehenen Mitteilungen sowie von dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens.

Art. 7 Artikel 7

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrages einerseits sowie für die Gebiete der teilnehmenden Nichtmitgliedstaaten andererseits.

Art. 8 Artikel 8

Dieses Abkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer und niederländischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt, das allen Vertragsparteien eine beglaubigte Abschrift übermittelt.

Anhang A

ZWECK DER AKTION

Anl. 1

Mit der Aktion sollen in erster Linie eine Umgebung und Mechanismen geschaffen werden, um

die kooperative Forschung im Bereich der Datenfernverarbeitung einzuleiten und zu fördern,

den Austausch von Ideen, die Umschreibung der Probleme und die Harmonisierung der Lösungsansätze zu erleichtern,

die laufenden Tätigkeiten auf europäischer Ebene zu koordinieren (einschließlich der Harmonisierung der zur Einrichtung europäischer Forschungsnetze laufenden Bemühungen),

die bei der Forschung gefundenen möglichen Lösungen auf andere Umgebungen (beispielsweise auf die Industrie) zu übertragen,

als Nebenwirkung über die nationalen Kanäle Eingabedaten für die Normungsgremien zu beschaffen.

Dies soll auf nachstehende Art und Weise geschehen:

kurz- und langfristiger Austausch von Forschern,

Förderung der Arbeitsgruppen für Problemerkennung,

Förderung der kooperativen Forschungsvorhaben, in der Hauptsache durch Übernahme der durch Zusammenarbeit entstehenden zusätzlichen Kosten,

möglicherweise Bildung von Versuchsgruppen von Anwendern.

Die Aktion soll in der Weise vonstatten gehen, daß mehr Gewicht auf die Erforschung der Bedürfnisse der anwenderorientierten Dienste gelegt wird, wobei insbesondere Wege beschritten werden, wonach die Zugriffsmöglichkeit, die Verfügbarkeit und die Vollständigkeit der Dienste gesteigert werden.

Die im Rahmen der Aktion durchgeführten Arbeiten werden so ausgerichtet, daß sie die anderen europäischen Tätigkeiten, insbesondere ESPRIT und hier vor allem dessen Teil, der das Informationsaustauschsystem betrifft, die vom technischen Ausschuß COST für Fernmeldewesen (TCT) eingeleiteten Vorhaben, die Tätigkeiten im Rahmen der Standardisierungspolitik der Gemeinschaft sowie die Tätigkeiten im Rahmen der Telekommunikationspolitik der Gemeinschaft ergänzen.

1. Die Gebiete sind: Diejenigen, die die Schicht SIEBEN von OSI betreffen

Diese auf Schicht sieben (dh. die Anwendungsschicht im ISO-Referenzmodell) ausgerichtete Gruppe von Tätigkeiten soll zu einem besseren Verständnis des Bedarfs an verschiedenen Anwendungen, an Netzanordnungen und an Schnittstellen zum Menschen beitragen.

Die Teilbereiche sind:

1.1. Verteilte Datenbasen

Einer der bedeutendsten zukünftigen Benutzer fundamentaler Kommunikationsdienste wird die verteilte Datenbasis sein. Es müssen eine Reihe grundsätzlicher Fragen gelöst werden, die die Verwaltung der verteilten Datenbasen anlangt (Abstimmung usw.). Zu Beginn sollen diese Arbeiten von den Ergebnissen der im Rahmen der COST-Aktion 11 bis laufenden Vorhaben über verteilte Datenbasen ausgehen.

1.2. Rechnergestützte Dienste für die Kommunikation unter Menschen

Zweck eines Vorhabens in diesem Bereich sind Forschung und Entwicklung zur Schaffung neuer geeigneter Werkzeuge für die Kommunikation zwischen Mensch und Mensch. Solche Themen müssen unter Berücksichtigung der jüngsten Normungsbemühungen für „Durchsagebehandlungssysteme“ der CCITT erforscht werden und sollten daher auf Gebiete konzentriert sein, die noch nicht von den neuen Normen erfaßt sind. Die neuen Arbeiten auf diesem Gebiet könnten demnach als Hinzufügung neuer Werte zu den neuen Normen verstanden werden.

1.3. Graphanwendung

Bei der herausragenden Norm für graphische Darstellungen GKS soll die Möglichkeit ihrer Einbeziehung in das ISO-Referenzmodell geprüft und ihre spezifischen Anforderungen an die Grunddienstleister abgeschätzt werden.

1.4. Humanfaktoren

Mit dieser Tätigkeit soll ein Beitrag zur Entwicklung von Diensten in der Anwenderschicht der Datenfernverarbeitungssysteme geleistet werden, indem die Schnittstellen zwischen Mensch und Rechner (insbesondere die einschlägige Software) mit dem Ziel erforscht werden, deren Brauchbarkeit und Akzeptanz sicherzustellen. Die menschlichen und organisatorischen Begleiterscheinungen der Benutzung der Datenfernverarbeitungsdienste können ebenfalls Gegenstand der Studie sein.

1.5. „Offensystem-Informationsshop – OSIS“ (Open shop for information services)

Mit dieser Tätigkeit, die mit einer Durchführbarkeitsstudie bereits während der COST-Aktion 11 bis anlief, soll ein Weg für den schnellen Zugriff der Benutzer zu den Informationsquellen geschaffen werden; sie dürfte in Zukunft erhebliche Auswirkungen haben auf die Techniken aller Arten finanzieller Transaktionen (Wertüberweisungen) zwischen Dienstleistern und Dienstbenutzern. Eine Demonstration der Unterzeichnung und Beglaubigung einer Zahlungsmeldung am selben Computerstandort wird für Herbst 1985 vorbereitet.

1.6. Management verteilter Systeme

Die zu fördernden Ziele sind:

Forschung über Mechanismen, die erforderlich sind, um eine Managementinfrastruktur zur Unterstützung der verteilten Datenverarbeitung zu schaffen;

Forschung zur Schaffung von Werkzeugen und Techniken, die von Rechnern und Netzmanagern benötigt werden, deren Systeme an der verteilten Datenverarbeitung beteiligt sind;

Entwicklung von Übertragungsprotokollen für das Management verteilter Systeme im Bereich einer Architektur offener Systeme.

1.7. Datenschutz und Datensicherheit in einer Netzumgebung

Diesem Gebiet wird zur Zeit ganz erhebliches Interesse entgegengebracht. Zweck der Arbeit ist die Prüfung von Techniken, wonach sich Informationen bei der Übertragung im Netz sichern lassen.

2. Formale Methoden für die Beschreibung und die Erprobung von Protokollen

Im vergangenen Jahrzehnt sind eine Reihe formaler Beschreibungstechniken (FDT) zur Beschreibung von Protokollen und Diensten entwickelt worden. Wenn man ein Protokoll und/oder einen Dienst zu beschreiben hat, so kann man also unter einer Vielfalt von FDT wählen, wobei jeweils der Zweck, der Anwendungsbereich, das Bedürfnis usw. ausschlaggebend sind.

Mit der hier gemeinten Forschung sollen die Kriterien und Methoden zur Bewertung und zum Vergleich der FDT festgelegt werden, damit die Äquivalenz und die Brauchbarkeit formaler Beschreibungen in einem Zusammenwirken bestimmt werden können, das mit Hilfe verschiedener FDT usw. realisiert wird.

Mit den hier genannten Bereichen wird keine erschöpfende Aufstellung gegeben. Wegen der dem Projekt wahrscheinlich nur beschränkt zur Verfügung stehenden Mittel werden jedoch die Aktivitäten auf eine begrenzte Anzahl von Bereichen konzentriert werden müssen.

Anhang B

MANDAT UND ZUSAMMENSETZUNG DES KONZERTIERUNGSAUSSCHUSSES GEMEINSCHAFT – COST „DATENFERNVERARBEITUNG“

Anl. 2

1. Der Ausschuß

1.1. trägt zur optimalen Durchführung der Aktion bei, indem er zu allen Aspekten ihrer Durchführung, vor allem den nachstehend genannten, Stellung nimmt:

Förderung und Koordination der auf einzelstaatlicher Ebene erfolgenden Tätigkeiten im Rahmen der konzertierten Aktion,

Festlegung von Forschungsgegenständen von besonderer Bedeutung oder von gemeinsamem Interesse,

Gewährung finanzieller Hilfe aus dem Koordinationsfonds,

Auswahl von Vertragsnehmern für besondere Aufgaben,

Bestellung des Projektleiters,

Beratung des Projektleiters;

1.2. beurteilt die Ergebnisse der Aktion und zieht daraus Schlußfolgerungen für ihre Anwendung;

1.3. gewährleistet den Informationsaustausch nach Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens.

2. Die Berichte und die Stellungnahmen des Ausschusses werden den Staaten zugeleitet.

3. Der Ausschuß setzt sich zusammen aus einem Vertreter der Kommission, einem Delegierten für jeden beteiligten Nichtmitgliedstaat, einem Delegierten für jeden Mitgliedstaat als Vertreter seines nationalen Programms und dem Projektleiter. Jedes Mitglied des Ausschusses kann Sachverständige hinzuziehen.

Der Ausschuß kann Vertreter der Anwender, der CEPT und der mit Normungstätigkeiten befaßten europäischen Gremien um Stellungnahmen bitten.

Anhang C

FINANZIERUNGSVORSCHRIFTEN

Anl. 3 Artikel 1

Diese Vorschriften regeln die finanzielle Durchführung nach Artikel 4 des Abkommens.

Anl. 3 Artikel 2

Bei Inkrafttreten des Abkommens richtet die Kommission an jeden beteiligten Nichtmitgliedstaat einen Abruf der Mittel, die den in Artikel 4 des Abkommens festgelegten Beträgen entsprechen.

Der Beitrag wird sowohl in ECU als auch in Landeswährung des jeweiligen beteiligten Nichtmitgliedstaates ausgedrückt; der Wert der ECU ist in der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften definiert und wird am Tag des Mittelabrufs festgelegt.

Die Gesamtbeiträge umfassen zusätzlich zu den eigentlichen Koordinationskosten die Reise- und Aufenthaltskosten der Delegierten des Ausschusses.

Jeder beteiligte Nichtmitgliedstaat überweist seinen Beitrag zu den Koordinationskosten im Rahmen des Abkommens spätestens drei Monate nach erfolgtem Abruf der Mittel durch die Kommission. Bei Verzögerungen in der Zahlung hat der betreffende beteiligte Nichtmitgliedstaat Zinsen zu einem Satz zu zahlen, der dem höchsten Diskontsatz entspricht, welcher am Fälligkeitstag in den Staaten in Kraft ist. Dieser Satz wird für jeden Monat Verzögerung um 0,25 Prozentpunkte erhöht. Der erhöhte Satz wird während des gesamten Zeitraums der Verzögerung angewandt.

Anl. 3 Artikel 3

Die von den beteiligten Nichtmitgliedstaaten gezahlten Mittel werden der konzertierten Aktion als Haushaltseinnahmen gutgeschrieben, die in einem Kapitel des Einnahmenansatzes des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften (Einzelplan Kommission) eingesetzt werden.

Anl. 3 Artikel 4

Der vorläufige Fälligkeitsplan für die Koordinationskosten nach Artikel 4 des Abkommens ist beigefügt.

Anl. 3 Artikel 5

Für die Verwaltung der Mittel findet die geltende Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften Anwendung.

Anl. 3 Artikel 6

Am Ende eines jeden Haushaltsjahres wird ein Bericht über den Stand der Mittel für die konzertierte Aktion erstellt und den beteiligten Nichtmitgliedstaaten zur Unterrichtung übermittelt.

Anlage

VORLÄUFIGER FÄLLIGKEITSPLAN FÜR DIE KONZENTRIERTE AKTION “DATENFERNVERARBEITUNG” (COST-AKTION 11 TER) POSTEN 7702 “GEMEINSCHAFTLICHE AKTIONEN ZUR ENTWICKLUNG DER INFORMATIK”

Anl. 4

(Anm.: Anlage als PDF dokumentiert)

Anhänge

Anlage
PDF