(1) Die Prüfungen, die zur Erlangung des Baccalauréats von Schülern österreichischer Staatsbürgerschaft am Lycée Franςais in Wien abzulegen sind, richten sich nach den jeweiligen amtlichen französischen Prüfungsvorschriften mit den in einem besonderen Übereinkommen der Regierungen festgelegten Abweichungen.
(2) In dem im Absatz 1 vorgesehenen übereinkommen der Regierungen werden von Österreich jene Gebiete aus dem Bereich des im Artikel IV Absatz 1 zweiter Satz festgelegten ergänzenden Unterrichts bestimmt, aus welchen Prüfungen zur Erlangung des Baccalauréats von Schülern österreichischer Staatsbürgerschaft abzulegen sind. Frankreich bestimmt in Entsprechung dazu, welche nach den amtlich französischen Prüfungsvorschriften vorgesehenen Prüfungen dafür entfallen.
(3) Schüler nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft, die gemäß Artikel IV Absatz 2 den ergänzenden Unterricht erfolgreich besucht haben, können ebenfalls Prüfungen gemäß Absatz 2 ablegen.
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