(1) Die im Lycée Franςais in Wien beschäftigten Dienstnehmer französischer Staatsbürgerschaft genießen die gleichen Vorteile und die gleichen Rechte wie jene des französischen Kulturinstituts in Österreich. Die Bestimmungen des österreichischen Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, finden auf diese Dienstnehmer keine Anwendung.
(2) Hingegen findet das österreichische Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, auf im Lycée Franςais in Wien beschäftigte Dienstnehmer nichtfranzösischer Staatsbürgerschaft Anwendung.
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