Die Schüler des Lycée Franςais werden hinsichtlich ihrer rechtlichen Stellung bei der Gewährung der Schulfahrbeihilfe, der Inanspruchnahme einer Schülerfreifahrt sowie der Zurverfügungstellung unentgeltlicher Schulbücher auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, der Einbeziehung in den Geltungsbereich der Schülerunfallversicherung auf Grund des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, und der Schul- und Heimbeihilfe auf Grund des Schülerbeihilfengesetzes, BGBl. Nr. 253/1971, Schülern österreichischer öffentlicher Schulen gleichgehalten.
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