Vorwort
Artikel 1
Art. 1
In diesem Abkommen bedeutet:
a) der Ausdruck „Universitäten“ alle Universitäten, Hochschulen und Institute, denen vom Vertragsstaat, in deren Hoheitsgebiet sie sich befinden, Hochschulcharakter zuerkannt wird und die berechtigt sind, alle akademischen/wissenschaftlichen Grade zu verleihen sowie Diplome auszustellen;
b) der Ausdruck „akademischer Grad“ jeden akademischen oder wissenschaftlichen Grad, welcher von einer Universität als Abschluß eines ordentlichen Studiums verliehen wird;
c) der Ausdruck „Diplom“ jedes Zeugnis, welches von einer Universität als Abschluß eines ordentlichen Studiums ausgestellt wird;
d) der Ausdruck „Hochschulzeugnisse“ alle Zeugnisse oder Bestätigungen über Ergebnisse von Prüfungen oder den Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen;
e) der Ausdruck „Prüfungen“ alle Prüfungen zur Feststellung des durch die Studien erworbenen Wissens, der Kenntnisse und der Fertigkeiten beziehungsweise die Feststellung des Erfolges der Teilnahme an Lehrveranstaltungen gemäß den Studienvorschriften des Vertragsstaates;
f) der Ausdruck „Studiendauer“ die in den Studienvorschriften der Vertragsstaaten vorgeschriebene Mindestzeit für die Absolvierung der ordentlichen Studien;
g) der Ausdruck „ordentliches Studium“ jene Studien, die in den Vertragsstaaten zum Erwerb eines akademischen Grades oder Diploms führen.
Artikel 2
Art. 2
Die Bestimmungen dieses Abkommens über die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und der Diplome finden nur dann Anwendung, wenn das ordentliche Studium vorwiegend an einer Universität eines der Vertragsstaaten durchgeführt und aufgrund dieses Studiums der akademische Grad verliehen oder das Diplom ausgestellt wurde.
Artikel 3
Art. 3
Dieses Abkommen findet nur auf Staatsbürger der Vertragsstaaten Anwendung.
Artikel 4
Art. 4
Die Inhaber eines österreichischen akademischen Grades aufgrund der in der Anlage, die einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bildet, angeführten österreichischen Studienrichtungen sind ohne Zusatz- und Ergänzungsprüfungen unmittelbar zum weiterführenden Studium der Aspirantur an einer Universität in Bulgarien, an der dieses Studium durchgeführt werden kann, zuzulassen.
Die Inhaber eines bulgarischen akademischen Grades oder Diploms aufgrund der in der Anlage angeführten bulgarischen Studienrichtungen sind ohne Zusatz- und Ergänzungsprüfungen unmittelbar zum Doktoratsstudium an einer Universität in Österreich, an der dieses Doktoratsstudium eingerichtet ist, zuzulassen.
Die Zulassung zu diesen Studien erfolgt in beiden Vertragsstaaten im Rahmen der verfügbaren Plätze und erfordert neben der Vorlage der entsprechenden Diplome oder Hochschulzeugnisse nur den Nachweis der Kenntnis der jeweiligen Sprache in einem genügenden Ausmaß.
Artikel 5
Art. 5
Der durch ein Studium gemäß Artikel 4 dieses Abkommens an einer österreichischen Universität erworbene Doktorgrad beziehungsweise der an einer bulgarischen Universität erworbene Grad des Kandidaten der Wissenschaften werden als einander gleichwertige akademische Grade in beiden Vertragsstaaten anerkannt.
Zum Zwecke der Anerkennung dieser Gleichwertigkeit haben Personen, welche den Doktorgrad in Österreich erworben haben, die erforderlichen Unterlagen der für die Nostrifizierung und Legalisierung ausländischer Bildungsdokumente zuständigen bulgarischen Behörde vorzulegen; Personen, welche den Grad Kandidat der Wissenschaft in Bulgarien erworben haben, legen die erforderlichen Unterlagen dem österreichischen Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung vor.
Artikel 6
Art. 6
Von österreichischen Studierenden der Studienrichtung Slawistik (Bulgarisch) an einer bulgarischen Universität absolvierte Semester werden bis zum Höchstausmaß von zwei Semestern auf die Studiendauer in Österreich voll angerechnet, und die während dieser Semester positiv abgelegten Prüfungen voll anerkannt. Voraussetzung ist, daß das Studium in Bulgarien als ordentlicher Hörer gemäß den bulgarischen Studienvorschriften absolviert wurde und die entsprechenden Hochschulzeugnisse vorgelegt werden.
Von bulgarischen Studierenden der Studienrichtung Germanistik an einer österreichischen Universität absolvierte Semester werden bis zum Höchstausmaß von zwei Semestern auf die Studiendauer in Bulgarien voll angerechnet, und die während dieses Semesters positiv abgelegten Prüfungen voll anerkannt. Voraussetzung ist, daß das Studium in Österreich als ordentlicher Hörer gemäß den österreichischen Studienvorschriften absolviert wurde und die entsprechenden Hochschulzeugnisse vorgelegt werden.
Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieses Artikels ist in beiden Vertragsstaaten, daß diese Studierenden mindestens die Hälfte ihres Studiums im Heimatland positiv abgeschlossen haben.
Artikel 7
Art. 7
Die gemäß Artikel 4 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse vom 14. Mai 1975 für die Beratung aller Fragen eingesetzte Expertenkommission ist auch für die Beratung aller Fragen aus diesem Abkommen zuständig.
Artikel 8
Art. 8
1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt sechzig Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
2. Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Dauer geschlossen. Es kann jederzeit von einem der Vertragsstaaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Kündigung tritt ein Jahr nach Einlagen der Notifikation beim anderen Vertragsstaat in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien, am 13. Mai 1976 in zwei Urschriften in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich sind.
Anlage
Anl. 1
Österreichische Studienrichtungen | Bulgarische Studienrichtungen |
Bauingenieurwesen Studienzweig Konstruktiver Ingenieurbau | Industrie- und Zivilbau (PGS.) Konstruktionen von öffentlichen Wohn- und Industrieanlagen |
Bauingenieurwesen Studienzweig Verkehrswesen und Verkehrswirtschaft | Transportbauwesen |
Bauingenieurwesen Studienzweig Wasserwirtschaft und Wasserbau | Hydrotechnisches Bauwesen Wasserversorgung und Kanalisation |
Architektur (technische Studienrichtung) | Architektur |
Maschinenbau Studienzweig Maschinenbau | Mechanischer Apparatebau Maschinenbau für Chemieindustrie Maschinen und Apparate für Nahrungsmittelindustrie Hydraulik und Pneumatik Landwirtschaftsmaschinenbau Verbrennungsmotoren Fördermaschinen, Baumaschinen und Bausysteme (je nach Schwerpunktsetzung im Studium) Wärme- und Kernkraftenergetik Industrielle Wärmetechnik Automatisierung der Produktion von Elementen diskreter Systeme Textiltechnik |
Maschinenbau Studienzweig Verfahrensingenieurwesen oder | Technologie der Metalle und Metallverarbeitungsmaschinen Technologie des Maschinenbaues und Werkzeugmaschinen (je nach Schwerpunktsetzung im Studium) |
Maschinenbau Studienzweig Betriebswissenschaft oder Wirtschaftsingenieurwesen – | |
Maschinenbau Verfahrenstechnik | |
Maschinenbau Studienzweig Verkehrstechnik | Autotransport, Traktoren- und Elektrokarren Beweglicher Eisenbahnbestand und Eisenbahntransport |
Maschinenbau Studienzweig Schiffstechnik | Schiffsbau Energetische Maschinen und Vorrichtungen für den Schiffsbau |
Elektrotechnik | Elektroenergetik |
Wahlfachgruppe Elektrische Anlagen | Elektrische Versorgung und Ausrüstung |
Elektrotechnik | Elektrische Maschinen und Apparate |
Wahlfachgruppe Elektrische Maschinen | |
Elektrotechnik | Elektronenmeßtechnik |
Studienzweig Industrielle Elektronik und Regelungstechnik | Automatik und Telemechanik Elektronische Technik Rechentechnik |
Elektrotechnik | Funktechnik |
Studienzweig Nachrichtentechnik | Fernmeldetechnik |
Technische Physik | Technische Physik |
Vermessungswesen | Geodäsie, Fotogrammetrie und Kartographie Landvermessung |
Bergwesen | Technologie des Bergbaues |
Hüttenwesen | Metallurgie des Eisens Metallurgie der Buntmetalle |
Gesteinshüttenwesen | Technologie der Silikate und Bindemittel |
Montanmaschinenwesen | Fördermaschinen, Baumaschinen und Bausysteme (wenn Schwerpunkt im Studium bei Montanmaschinen liegt) |
Mechanisierung und Elektrifizierung der Bergwerke | |
Kunststofftechnik | Technologie der Kunststoffe und des Kautschuks |
Landwirtschaft | Ackerbauwissenschaft und Ackerbau |
Studienzweig Pflanzenproduktion | Ackerbauwissenschaft, Wein- und Gartenbau Ackerbauwissenschaft und Nutzpflanzenschutz |
Landwirtschaft | Tierkunde |
Studienzweig Tierproduktion | |
Landwirtschaft | Wirtschaft und Organisation der Landwirtschaft |
Studienzweig Agrarökonomik | |
Landwirtschaft | Grünraumgestaltung |
Studienzweig Grünraumgestaltung und Gartenbau | |
Lebensmittel- und Gärungstechnologie | Technologie der tierischen Nahrungsmittel, der Konservierung und der öffentlichen Ernährung Technologie der mikrobiologischen und fermentwirkenden Produkte Technologie der pflanzlichen Nahrungsmittel |
Forst- und Holzwirtschaft | Forstwirtschaft |
Studienzweig Forstwirtschaft | Mechanisierung der Forstwirtschaft und der Holzgewinnung |
Forst- und Holzwirtschaft | Mechanische Technologie der Holzstoffe |
Studienzweig Holzwirtschaft | |