Vorwort
Das Ziel dieses Verständigungsmemorandums ist die Durchführung eines Programms der Zusammenarbeit, in dessen Verlauf die ESRO den Entwurf, die Entwicklung, die Herstellung und die Lieferung der ersten Flugeinheit eines SL und anderer Materialien, wie sie in diesem Memorandum beschrieben sind, übernimmt. Diese Flugeinheit wird als ein in den Raumtransporter zu integrierender Teil benutzt werden. Außerdem enthält das Verständigungsmemorandum die Bestimmungen bezüglich des Zugangs der ESRO zur Benutzung des SL und der Beschaffung zusätzlicher SLs durch die NASA; es enthält weiters Bestimmungen zum Aufbau kooperativer Strukturen zwischen der NASA und der ESRO, die alle Fragen bezüglich der Nahtstellen zwischen dem Raumtransporter und dem SL-Programm und bezüglich der zu definierenden Einsätze behandeln.
1. Zusammenfassende Beschreibung des SL-Programms
Das SL-Programm betrifft die Definition, den Entwurf, die Entwicklung bemannbarer Raummodule und nicht druckregulierbarer Instrumentenplattformen (Palette), die sich zur Installation von Einrichtungen zur Durchführung von Forschungs- und Nutzanwendungsaktivitäten im Rahmen der Einsätze des Raumtransporters eignen. Der SL-Modul und die SL-Palette werden entweder getrennt oder gemeinsam im Laderaum des Raumtransporters auf die Erdumlaufbahn und zurück befördert; sie sind während des gesamten Einsatzes mit dem Orbiter des Raumtransporters verbunden und werden von diesem aus versorgt. Der Modul ist gekennzeichnet durch eine druckregulierte Umgebung (in der sich für die Mannschaft das Tragen eines Raumanzuges erübrigt), große Anpassungsfähigkeit im Hinblick auf die Unterbringung von Labor- und Beobachtungsgerät, minimale Kosten und einen raschen Zugang für die Benutzer. Die Palette, die die Teleskope, Antennen und andere Geräte und Anlagen trägt, die direkt dem Weltraum ausgesetzt werden müssen, ist normalerweise mit dem Modul verbunden, wobei ihre Experimente vom Modul aus ferngesteuert werden, sie kann aber auch direkt mit dem Orbiter verbunden sein und von der Kabine des Orbiters oder vom Boden aus bedient werden. Sowohl der Modul als auch die Palette gewährleisten minimale Behinderung der Bodenwartung des Orbiters.
2. Nahtstellen zum Raumtransporter
Der Raumtransporter dient folgenden Zwecken: Beförderung von Nutzlasten in eine Erdumlaufbahn; Beibehaltung der Erdumlaufbahn bei Einsätzen von einer Dauer von mindestens sieben oder mehr Tagen, Sicherheitsüberwachung und Kontrolle der Bestandteile der Nutzlast während der gesamten Dauer eines Einsatzes; Schaffung von Sitz- und vollständigen Wohnmöglichkeiten für die Mannschaft einschließlich einer ungehinderten Bewegungsmöglichkeit zwischen dem SL-Modul und dem Raumtransporter. Man wird sich bemühen, im Interesse der Verringerung der Entwicklungs- und Betriebskosten und der Vergrößerung der Betriebssicherheit, die Gleichheit von SL- und Raumtransporterkomponenten zu optimieren.
3. Ziele für die Nutzung des Spacelabs
Das SL wird ein breites Spektrum von Einsätzen zu friedlichen Zwecken durchführen und wird bereit sein, zusätzliche Spezialausrüstung für besondere Einsatzerfordernisse aufzunehmen. Das SL wird die maximale Miteinbeziehung und Zugangsmöglichkeit des Benutzers erleichtern. Die Bordausrüstung läßt noch zweckdienliche Erweiterungen zu, um zusätzliche Programmerfordernisse zufriedenzustellen. Für den Benutzer ergibt sich die Möglichkeit, das SL für einzelne Versuche mit oder ohne Zusatzeinrichtung zu verwenden oder alternativ dazu, nur einen kleinen Teil des SL im Zusammenhang mit anderen Versuchen in Gebrauch zu nehmen. Die Standardausrüstung des SL kann vom Forscher in jedem erforderlichen Ausmaß benutzt werden, hält er sich an die zu definierenden, standardisierten Nahtstellen und an zu erstellende Verfahren. Dem Benutzer soll zur Durchführung wirksamer Einsätze eine beträchtliche Flexibilität bezüglich der Apparatur und der Einsatzstruktur zur Verfügung stehen.
1. Studien der Phase B
Nach den gegenwärtigen Plänen ist das Ende der Studien der Phase B (Vorläufiger Entwurf) des SL gegen Ende 1973 zu erwarten.
2. Phasen C und D
Nach Abschluß der Studien der Phase B einigen sich die Vertragspartner über einen Entwurf, für dessen sofortige Durchführung und Entwicklung in den Phasen C und D (Endgültiger Entwurf, Entwicklung und Erzeugung der Hardware) die ESRO zuständig ist.
3. Termine für die Fertigstellung des SL
Gemäß der jetzigen Planung soll der erste Weltraumeinsatz des Raumtransporters gegen Ende 1979 stattfinden. Die erste Flugeinheit des SL wird etwa ein Jahr vor dem ersten Flugeinsatz des Raumtransporters an die NASA geliefert, um genügend Zeit für den Einbau der Experimente, das Checkout und die technischen Teste zu gewährleisten.
4. Änderungen im Zeitplan
Jeder Vertragspartner wird den anderen über die sich auf den Zeitplan des Raumtransporters und des SL auswirkenden Faktoren und ihres möglichen Einflusses auf die Flugbereitschaft voll am laufenden halten.
Die vorläufige Fassung des „Gemeinsamen Programmplans“, vom 30. Juli 1973, stellt diese allgemeine Beschreibung des SL-Programms, der Phaseneinteilung, des Terminplans und der Arbeitsvorkehrungen viel ausführlicher und genauer dar. Die Vertragspartner anerkennen das Bestehen zahlreicher noch zu lösender Probleme in diesem „Gemeinsamen Programmplan“, welche von den Programmleitern behandelt und auf den erforderlichen neuesten Stand gebracht werden müssen. Grundlagen dieses Planes sind: die Resultate der vorläufigen Entwurfsstudien, die sich in Europa und in den Vereinigten Staaten von Amerika in Ausarbeitung befinden, die Resultate der unabhängigen und gemeinsamen Studien über Anforderungen der Benutzer und die endgültige Definition des Raumtransporters und die Einbauerfordernisse für das SL in den Raumtransporter.
1. Verantwortlichkeiten der ESRO
Zu den Verantwortlichkeiten der ESRO zählen folgende:
a) Entwurf, Entwicklung und Herstellung einer SL-Flugeinheit (bestehend aus einem Satz Modul- und Palettensektionen), eines SL-Funktionsmodells, zweier Sätze von Bodenbedienungsgeräten für das SL, von Ersatzteilen, sowie der entsprechenden Zeichnungen und Dokumente; Qualifizierung dieser Anlagen gemäß Spezifikationen und Anforderungen der NASA;
b) Lieferung aller oben genannten Posten an die NASA;
c) Entwurf, Entwicklung und Herstellung aller jener Teile, welche ESRO und NASA zusätzlich zu den unter Punkt a) angeführten übereinstimmend für das Programm nötig erachten;
d) Erstellung von Verbindungspersonal in den Vereinigten Staaten von Amerika und Unterbringung solchen Personals in Europa;
e) Lieferung aller nötigen technischen Informationen über die Nahtstellen;
f) Lieferung der vereinbarten Informationen über Fortschritt und Zustand des Programms;
g) Nach Lieferung der oben genannten Flugeinheit, Aufrechterhaltung und Finanzierung unterstützender technischer Kapazität während der ersten zwei SL-Einsätze und für die Zukunft und Sicherstellung der Verfügbarkeit jener technischen Kapazität, welche für die Betriebserfordernisse der NASA nötig ist und zwar zu den für die ESRO geltenden Bedingungen;
h) Sicherung der Produktion in Europa und der Möglichkeit für die NASA, sich weitere Flugeinheiten, Bestandteile und Ersatzteile zu beschaffen und
i) Gewährung der vorläufigen Integrierung der von der ESRO unterstützten Experimente sowie Erwerbung und Aufbereitung der entsprechenden Unterlagen, die unter die totale Verantwortlichkeit der NASA fallen, wie in Paragraph 2 (j) dieses Artikels beschrieben.
2. Verantwortlichkeiten der NASA
Unter die Verantwortlichkeiten der NASA fällt folgendes:
a) Erstellung von Verbindungspersonal in Europa und Unterbringung solchen Personals in den Vereinigten Staaten von Amerika;
b) Erstellung allgemeiner Beratung in technischen und Verwaltungs-Angelegenheiten;
c) Lieferung aller benötigten technischen Informationen über die Nahtstellen;
d) Lieferung vereinbarter Informationen über Fortschritt und Zustand des Programms;
e) Verfolgung des technischen Fortschritts der ESRO in bestimmten Gebieten gemäß der Definition in den Programmplänen;
f) Übersicht und Übereinstimmung hinsichtlich der ESRO-Aktivitäten, die sich entscheidend auf die SL-Programmanforderungen der NASA auswirken, gemäß der Definition in den Programmplänen;
g) Spezifizierung der Einsatzpläne für das SL und der Hardware, sowie deren Einfluß auf den Betrieb des SL, gemäß der Definition in den Programmplänen, um den erfolgreichen Einsatz des SL innerhalb des Raumtransportersystems zu sichern;
h) Durchführung der Systemanalysen zur Entwicklung der Arbeitskonzepte und Benutzungspläne sowie Beurteilung der Auswirkungen aller Änderungen auf die außerhalb des SL befindlichen Systeme;
i) Entwicklung ausgesuchter peripherer Bestandteile, die zwar nicht ein Teil des SL, jedoch für den erfolgreichen Betrieb des SL nötig sind (z. B. Zugangstunnel, Anlegeschleuse); und
j) Verwaltung aller Betriebsaktivitäten, die der Lieferung des SL folgen, einschließlich Integration der Experimente, Ausbildung der Mannschaft, Checkout, Flugbetrieb, Neuausrüstung, Datenerfassung, vorläufige Aufbereitung und Verteilung der Daten.
3. Durch Abkommen zwischen den Generaldirektoren der NASA und der ESRO können Änderungen an den oben genannten Verantwortlichkeiten angebracht werden, falls dies für die Durchführung dieses Zusammenarbeits-Programms erstrebenswert ist.
1. Programmleitungen
Jeder der Partner hat am Sitz der beiden Organisationen einen SL-Programmleiter designiert. Diese sind für die Durchführung dieses Zusammenarbeits-Programms verantwortlich und werden sich, wenn erforderlich, treffen und beraten.
2. Projektleiter
Zusätzlich bestimmt jeder Partner einen SL-Projektleiter, der für die tägliche Koordination der Durchführung dieses Zusammenarbeits-Programms verantwortlich ist.
3. Gemeinsame SL-Arbeitsgruppe
Die beiden Programmleiter errichten zusammen eine „Gemeinsame SL-Arbeitsgruppe“, bestehend aus der zweckdienlichen technischen Vertretung jedes Partners. Beide Programmleiter übernehmen gemeinsam den Vorsitz dieser Arbeitsgruppe. Diese Arbeitsgruppe dient als Haupteinrichtung für folgende Bereiche:
a) Informationsaustausch, notwendig zur vollen Information beider Partner über den Zustand des Raumtransporters und des SL;
b) Überwachung der Nahtstellen zwischen SL und Raumtransporter, ihrer Probleme und Lösungen;
c) Frühzeitige Erkennung aller Tatsachen und Probleme eines Partners, welche sich möglicherweise auf den anderen Partner auswirken;
d) Sicherung der zeitgerechten Reaktion auf alle Probleme oder Erfordernisse.
4. Liaison
Jeder Vertragspartner soll eine Verbindungsvertretung auf einvernehmlich vereinbarter Ebene zur Verfügung stellen und für ihre Unterbringung sorgen. Die Art der Vertretung sichert jedem Partner die erforderlichen Möglichkeiten, den Fortschritt des Partners, vor allem bezüglich der Nahtstellen und ihrer Kontrolle, zu erkennen. Die ESRO ist in den für die Überprüfung der Änderungen am Raumtransporter zuständigen Ausschüssen vertreten, um ausreichende Gelegenheit zu haben, ihre Ansichten und Interessen hinsichtlich jeder Änderung darzulegen. Die Vertreter der ESRO in diesen Ausschüssen besitzen Rederecht, jedoch kein Stimmrecht. Die NASA besitzt im entsprechenden SL-Ausschuß der ESRO eine ähnliche Vertretung. ESRO und NASA werden Gespräche ihrer Vertragspartner je nach Notwendigkeit ermöglichen und arrangieren.
5. Überprüfungen des Fortschrittes
Jeder Partner wird Überprüfungen des Fortschrittes seiner Arbeit am Raumtransporter- und SL-Programm einplanen und wird seinen Partner zu diesen Beratungen einladen. Die Generaldirektoren der ESRO und der NASA werden sich einmal jährlich zu Beratungen treffen.
1. Kosten
NASA und ESRO tragen die vollen Kosten, die zur Erfüllung ihrer jeweiligen Verantwortlichkeiten aus diesem Zusammenarbeits-Programm erwachsen. Dies beinhaltet Reise- und Unterhaltskosten des eigenen Personals und Transportkosten der im jeweiligen Verantwortungsbereich liegenden Anlagen.
2. Verfügbarkeit der Geldmittel
Die Verpflichtungen der NASA und der ESRO im Rahmen dieses Zusammenarbeits-Programms gelten vorbehaltlich ihrer jeweiligen Finanzierungsverfahren.
3. Grundsatz zur Preiserstellung
Keiner der Partner wird versuchen, staatliche Forschungs- und Entwicklungskosten wieder einzubringen, die bei der Entwicklung von Teilen entstanden sind, die im Zusammenhang mit dem Zusammenarbeits-Programm von der anderen Seite erworben wurden.
1. Grundsatz
Nach Lieferung der SL-Einheit und anderer in Artikel V, 1 (a), genannten Teile durch die ESRO, verpflichtet sich die NASA, von der ESRO alle jene derartigen Teile, die sie aus Programmgründen benötigt, zu erwerben, vorausgesetzt, daß sie zu den vereinbarten Spezifikationen, Fristen und angemessenen, noch zu vereinbarenden Preisen verfügbar sind. NASA sollte einen ersten Auftrag zur Beschaffung von mindestens einem SL, mindestens 2 Jahre vor Lieferung der oben genannten SL-Flugeinheit erteilen. In der Kenntnis, daß es wünschenswert ist, Erfahrungen im Einsatz mit der ersten Flugeinheit vor der Bestellung weiterer Flugeinheiten zu gewinnen, daß aber Kosten und die Verfügbarkeit der Produktionseinheiten von der Aufrechterhaltung einer kontinuierlichen Produktionskapazität abhängen, wird sich die NASA bemühen, vernünftige Bestellzeiten für weitere SL-Einheiten einzuhalten.
2. Enthaltung der NASA von der SL-Entwicklung
NASA enthält sich der selbständigen und unabhängigen Entwicklung eines in Entwurf und Leistungsvermögen im wesentlichen dem ersten SL entsprechenden SL, es sei denn, ESRO unterläßt es, derartige SLs, Einzelteile und Ersatzteile nach Maßgabe vereinbarter Spezifikationen und Fristen zu noch zu vereinbarenden angemessenen Preisen herzustellen. Bezüglich aller SL-Programmerfordernisse der NASA, die die unter diesem Zusammenarbeits-Programm entwickelten SLs nicht erfüllen, steht es der NASA zu, diesen Anforderungen nachzukommen, entweder durch notwendige Änderungen an den unter diesem Zusammenarbeits-Programm entwickelten SLs oder durch den Erwerb anderer SLs, die diese Anforderungen der NASA erfüllen.
3. Bekanntgabe zukünftiger Anforderungen
NASA bemüht sich, der ESRO frühzeitig alle zukünftigen Erfordernisse für wesentlich geänderte oder völlig neue SLs bekanntzugeben, um der ESRO die Gelegenheit zur Erstellung der diesen Anforderungen entsprechenden Vorschläge zu geben.
1. Unfähigkeit, das erste SL zu beenden oder den Spezifikationen gerecht zu werden
Die Verpflichtungen der NASA hinsichtlich des SL werden aufgehoben und ESRO übergibt der NASA kostenlos und unverzüglich alle Zeichnungen, Hardware und Dokumente bezüglich des SL, falls ESRO die Entwicklung des SL aus welchem Grund auch immer aufgibt oder falls ESRO unfähig sein sollte, eine Flugeinheit des SL vor dem ersten Einsatz des Raumtransporters zu liefern oder falls das fertige SL nicht die vereinbarten Spezifikationen und Entwicklungspläne einhält. Die Rechte der NASA für den Gebrauch der genannten Zeichnungen, Hardware und Dokumente beschränken sich auf den Abschluß und die Durchführung des SL-Programms. Die ESRO gibt die Zusicherung, daß sie über die Möglichkeit verfügt, alle jene Teile zu liefern, auf denen ein Eigentumsrecht liegt, für das sie nicht das Übertragungsrecht zur Reproduktion besitzt.
2. Nicht-Verfügbarkeit weiterer SLs
NASA steht es frei, falls die von ihr nach dem ersten SL-Flug benötigten SLs, deren Bestandteile und Ersatzteile nicht gemäß den vereinbarten Spezifikationen, Fristen und den noch zu vereinbarenden angemessenen Preisen zur Verfügung stehen, solche Einheiten in den Vereinigten Staaten herzustellen. Zu diesem Zwecke ordnet die ESRO im voraus notwendige Lizenzregelungen als Ausweichmöglichkeiten an.
3. Änderungen des Entwurfes
Während die ESRO selbstverständlich in den Ausschüssen, die für Änderungen im Transporter zuständig sind, vertreten ist, behält sich NASA das Recht vor, Änderungen anzufordern, die Nahtstellen oder betriebliche Wechselwirkungen zwischen dem Raumtransporter und dem SL betreffen, nach dem sie die Ansichten der ESRO hinsichtlich der möglichen Auswirkungen derartiger Änderungen auf den Entwurf oder die Kosten des SL gehört und in Betracht gezogen hat. NASA anerkennt, daß es erstrebenswert ist, jedwede Änderung, die sich unverhältnismäßig stark auf das SL-Programm auswirkt, zu vermeiden. In dem Ausmaß, in dem die Änderungen den Raumtransporter und das SL-Programm betreffen, tragen NASA und ESRO die zusätzlichen Kosten ihrer jeweiligen Raumtransporter- und SL-Entwicklungskontrakte.
1. Grundsätze
a) ESRO hat Zugang zu der der NASA zur Verfügung stehenden Technologie einschließlich Know-how, die sie zur erfolgreichen Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des Programms der Zusammenarbeit benötigt; zu denselben Zwecken hat die NASA Zugang zu der Technologie einschließlich Know-how, die der ESRO zur Verfügung steht. NASA bemüht sich, jene technische Unterstützung zu vermitteln, die die ESRO und ihre Vertragspartner zum erfolgreichen Abschluß des SL-Programms benötigen. Der Zugang zur Technologie und die Vorkehrungen bezüglich der technischen Unterstützung stehen mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten von Amerika im Einklang.
b) NASA stellt der ESRO allgemeine Informationen über Entwurf, Entwicklung und Verwendung des Raumtransporters und des Orbitalsystems, insbesondere die zum Verständnis dieses Systems erforderlichen Informationen zur Verfügung.
c) Ersuchen zur Nutzung der Technologie einschließlich Know-how zu anderen Zwecken als für Entwicklungs- und Herstellungsaufgaben des SL können von Fall zu Fall in Betracht gezogen werden.
d) Soweit die NASA die verlangte Information ohne weiteres zur Verfügung stellen kann, geschieht dies kostenlos; in allen anderen Fällen wird sich die NASA nachdrücklich dafür einsetzen, daß die Informationen zu günstigen Bedingungen zur Verfügung gestellt werden.
e) Der oben bezeichnete Zugang zur Technologie einschließlich Know-how erfolgt so, daß bestehende Urheberrechte von Personen oder Stellen in den Vereinigten Staaten von Amerika oder Europa nicht verletzt werden.
2. Gemeinsame Definition der Interessensgebiete
Beide Partner sorgen für ehestmögliche gemeinsame Definition jener Gebiete, in denen Hilfestellung bei der Anschaffung von Hardware und technischer Unterstützung von einer Regierungsstelle oder von Staatsbürgern der Vereinigten Staaten von Amerika erforderlich sein können.
3. Art der Unterstützung
Derartige Hilfeleistung an die ESRO, die vereinbart werden kann, kann die NASA entweder selbst durchführen oder sie kann die ESRO und/oder deren Vertragspartner an Vertragspartner der Vereinigten Staaten von Amerika verweisen. NASA behält sich das Recht vor, derartige Unterstützung eher in Form von Hardware als in Form von Know-how zu liefern.
4. Qualitätskontrolle und Abnahmetests
Wenn die ESRO die Anschaffung von Hardware in den Vereinigten Staaten von Amerika benötigt, bietet die NASA ihre Dienste an, bei der Vermittlung der Qualitätskontrolle in den Vereinigten Staaten von Amerika, der Abnahmetests, der Kostenüberwachung und der Bereitstellung von Überprüfungspersonal in amerikanischen Firmen, wenn immer verfügbar und zweckdienlich.
5. Beschaffung von Exportlizenzen
Frühzeitige Mitteilung über die von der ESRO beabsichtigte Anschaffung von Hardware oder Technologie einschließlich Know-how der Vereinigten Staaten von Amerika wird die Unterstützung durch die NASA bezüglich Vereinbarungen für Exportlizenzen im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten von Amerika erleichtern.
6. Verwendung von Einrichtungen in den Vereinigten Staaten von Amerika
Im Falle gemeinsamer Feststellung, daß es für die Ausführung des Zusammenarbeits-Programms zweckdienlich und notwendig ist, bietet die NASA ihre Dienste an, soweit es die Benutzung von Einrichtungen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika oder ihrer Vertragspartner durch die ESRO und/oder ihre Vertragspartner betrifft.
1. Planung
Um für die Vermittlung der für den SL-Entwurf und die europäische Benutzung des SL wesentlichen Informationen zu sorgen, soll eine entsprechende europäische Beteiligung an der NASA-Planung bezüglich des Raumtransporters und der SL-Benutzungserfordernisse stattfinden. Die angemessene Vertretung und die diesbezüglichen Verfahren werden gemeinsam vorbereitet und erfordern das Einverständnis der ESRO und der NASA.
2. Flugmannschaften
Die Möglichkeiten der Flugmannschaft werden in Verbindung mit den Flugprojekten von der ESRO oder den am SL-Programm teilnehmenden und das SL benützenden Regierungen gefördert werden. Die Teilnahme eines Europäers als Mitglied der Flugmannschaft des ersten SL-Fluges wird erwogen.
3. Spezielle Verfügungen für die Benutzung der ersten SL-Flugeinheit
a) Um die Einheit von Betrieb und Verwaltung des Raumtransportersystems zu gewährleisten, steht der NASA die volle Kontrolle über die erste SL-Flugeinheit nach deren Lieferung einschließlich des Rechtes zu, über deren Verwendung zu friedlichen Zwecken endgültig zu entscheiden.
b) Für den ersten Flug der ersten SL-Einheit obliegt es der NASA, die Systemziele festzulegen. Die experimentellen Ziele des ersten Fluges werden gemeinsam auf kooperativer Grundlage geplant. Danach wird die kooperative Benutzung der ersten SL-Einheit während der gesamten Dauer der Verwendbarkeit der SL-Einheit gefordert, wobei die Benutzung auf der Grundlage der Kostenerstattung jedoch nicht ausgeschlossen wird. Im übrigen steht der NASA die uneingeschränkte kostenfreie Benutzung der ersten SL-Einheit zu.
c) NASA kann am ersten SL jede von ihr gewünschte Änderung vornehmen. Sollte die NASA es wünschenswert finden, größere Änderungen an dieser Einheit anzubringen, soll dies mit der ESRO diskutiert werden, um dieser die Möglichkeit zur Lieferung von Änderungsbausätzen zu geben. Bezüglich kleinerer Änderungen wird auf die Vorgangsweise der Kontrolle des Betriebszustandes zurückgegriffen werden, um die entsprechende Information über Änderungen zu liefern.
4. Spätere Verfügungsmöglichkeiten und bevorzugter Zugang für die Teilnehmer
Während es zu früh wäre, die endgültigen Bestimmungen und Bedingungen für den Einsatz und die Benutzung des Transporters mit dem SL nach dem ersten SL-Einsatz zu bestimmen, wird erwartet, daß folgende Prinzipien angewendet werden:
a) Die NASA stellt den Transporter für SL-Einsätze entweder auf kooperativer Basis (kostenlos) oder gegen Kostenerstattung zur Verfügung. Im letzteren Fall werden die geforderten Kosten die Integration, die Funktionsprüfung, das Mannschaftstraining, die Datenreduktion, Herstellung und Verteilung, als auch die Kosten für gelieferte Startdienste einschließen, wobei sie nicht darauf beschränkt werden.
b) Die NASA gewährt der ESRO und den am SL-Programm teilnehmenden Regierungen Zugang zu den im Rahmen des Programms der Zusammenarbeit entwickelten SLs, für deren Weltraummissionen für Versuche oder Nutzanwendungen, die sie auf der Grundlage der Kostenerstattung vorschlagen wird; dabei räumt sie ihnen Vorrang vor dritten Staaten ein, in Erwägung, daß dies in Anerkennung der Beteiligung der ESRO und den am SL-Programm teilnehmenden Regierungen an dem Zusammenarbeits-Programm im Falle von Nutzlastbeschränkungen oder miteinander unvereinbaren Zeitplänen der Billigkeit entspricht. Auf der Grundlage der Kooperation vorgeschlagene Versuche oder Nutzanwendungen werden nach dem Wert jedes einzelnen Vorschlages im Einklang mit der ständigen Politik der NASA ausgewählt; derartigen Vorschlägen der ESRO und der am SL-Programm beteiligten Regierungen wird der Vorzug vor Vorschlägen dritter Staaten gegeben, sofern der Wert der Vorschläge der ESRO und der am SL-Programm teilnehmenden Regierungen dem der Vorschläge dritter Staaten zumindest gleich kommt. Der ESRO und den am SL-Programm teilnehmenden Regierungen wird Gelegenheit gegeben, ihre Auffassung hinsichtlich der Beurteilung des Wertes ihrer Kooperationsvorschläge darzutun.
Jedem Partner steht es frei, öffentliche Information bezüglich der eigenen Anstrengungen im Zusammenhang mit diesem Programm der Zusammenarbeit zu geben. Jeder Partner übernimmt es jedoch, alle öffentlichen Informationen, die die Verantwortlichkeiten oder Aufgaben des anderen Partners betreffen, im voraus zu koordinieren.
Jeder der Partner und ihre Vertragspartner behalten unbeeinflußt alle Rechte, die sie bezüglich irgendwelcher Patente und/oder eigentumsrechtlich geschützter Information besitzt ob, diese dem Verständigungsmemorandum vorausgehen oder nicht. Im Falle eines beidseitigen Beschlusses, patentierte oder eigentumsrechtlich geschützte Information im Interesse einer erfolgreichen Durchführung dieses Programms der Zusammenarbeit zu übertragen, mag dies durch Vorkehrungen geschehen, die die enthaltenen Rechte voll anerkennen und schützen. Zusätzlich sichert sich jeder Partner von seinen Vertragspartnern die Rechte, die zur Erfüllung der in diesem Verständigungsmemorandum enthaltenen Verpflichtungen nötig sind.
1. Alle Streitigkeiten bezüglich der Auslegung oder Durchführung der Bestimmungen dieses Zusammenarbeits-Programms sollen den Generaldirektoren der ESRO und NASA zur Schlichtung übergeben werden.
2. Sind beide Generaldirektoren der ESRO und NASA nicht imstande, solche Streitigkeiten beizulegen, so können sie aufgrund einer Vereinbarung anderer Formen der Beteiligung und Schlichtung unterworfen werden.
Dieses Verständigungsmemorandum bleibt bis zum 1. Jänner 1985 mindestens jedoch für die Dauer von fünf Jahren nach dem ersten Flug des SL in Kraft. Das Memorandum wird um drei Jahre verlängert, sofern nicht die NASA oder die ESRO es vor dem 1. Jänner 1985 oder vor dem Ablauf der Fünfjahresfrist kündigen. Danach kann das Verständigungsmemorandum um die von den Vertragspartnern vereinbarten Fristen verlängert werden.
Dieses Memorandum tritt mit der Unterzeichnung durch den Generaldirektor der NASA und den Generaldirektor der ESRO in Kraft und wird gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens zwischen den Regierungen der teilnehmenden europäischen Staaten und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bezüglich dieses Programms der Zusammenarbeit bestätigt.
Datiert am 14. August 1973