BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen über die Zusammenarbeit auf wissenschaftlich-technischem Gebiet (Rumänien)Art. 5

Art. 5

In Kraft seit 29. November 1976
Up-to-date

Das vorliegende Übereinkommen tritt sechzig Tage nach Unterzeichnung in Kraft.

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