BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen über die Zusammenarbeit auf wissenschaftlich-technischem Gebiet (Rumänien)

Übereinkommen über die Zusammenarbeit auf wissenschaftlich-technischem Gebiet (Rumänien)

In Kraft seit 29. November 1976
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

Die Vertragschließenden Parteien werden ihre Zusammenarbeit auf den Gebieten der wissenschaftlich-technischen Forschung und Entwicklung fördern.

Artikel 2

Art. 2

Die Vertragschließenden Parteien werden zur Vertiefung der Zusammenarbeit auf den Gebieten der wissenschaftlich-technischen Forschung und Entwicklung insbesondere fördern:

1. die gemeinsame Erstellung und Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen zwischen den wissenschaftlich-technischen Anstalten und Organisationen beider Länder;

2. die gemeinsame Errichtung von Forschungseinrichtungen auf Grund von Programmen, die zwischen den zusammenarbeitenden Institutionen beider Länder vereinbart werden;

3. die Bildung von gemeinsamen Forschungs- und Entwicklungsgruppen;

4. den wissenschaftlich-technischen Erfahrungsaustausch durch Besuche, Studienreisen und Konsultationen von Wissenschaftern und sonstigen Fachleuten;

5. den Austausch von wissenschaftlich-technischen Veröffentlichungen, Dokumentationen und Informationen auf nichtkommerzieller Grundlage;

6. die Veranstaltung von wissenschaftlich-technischen Ausstellungen bzw. Vorführungen auf nichtkommerzieller Grundlage;

7. die Gewährung von Stipendien für Wissenschafter, Forscher und Spezialisten an Universitäten und Forschungsinstituten.

Artikel 3

Art. 3

1. Die Vertragschließenden Parteien werden die bei der Durchführung dieses Übereinkommens entstehenden unmittelbaren Kontakte und die Zusammenarbeit sowie den Abschluß von Sondervereinbarungen zwischen den wissenschaftlich-technischen Organen und Fachinstitutionen beider Staaten unterstützen.

2. In solchen Vereinbarungen soll die Frage des Schutzes der Interessen der Partner berücksichtigt werden.

3. Derartige Vereinbarungen gelten dann als im Rahmen des vorliegenden Übereinkommens geschlossen, wenn die Vertragschließenden Parteien einander vom Abschluß unterrichtet haben.

Artikel 4

Art. 4

Zum Zwecke der Durchführung dieses Übereinkommens, insbesondere zur Erstellung von Programmen gemeinsamer Projekte im wissenschaftlich-technischen Bereich, zur Unterstützung der direkten Zusammenarbeit auf den verschiedenen Gebieten der wissenschaftlich-technischen Forschung und Entwicklung und zur Förderung gemeinsamer Forschungsvorhaben werden, entsprechend Artikel XX des Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien vom 17. September 1971, Delegationen der Vertragschließenden Parteien wechselweise in Österreich und Rumänien zusammentreten. Der Zeitpunkt des Zusammentretens dieser Delegationen wird auf diplomatischem Wege festgelegt.

Artikel 5

Art. 5

Das vorliegende Übereinkommen tritt sechzig Tage nach Unterzeichnung in Kraft.

Artikel 6

Art. 6

Dieses Übereinkommen wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Es tritt durch Kündigung oder mit dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Abkommens über die kulturelle Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien, abgeschlossen in Wien am 17. September 1971, außer Kraft. Sofern die Kündigung unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist schriftlich auf diplomatischem Wege nicht erfolgt, verlängert es sich stillschweigend jeweils auf weitere fünf Jahre.

Geschehen zu Wien am 30. September 1976 in zweifacher Urschrift in deutscher und rumänischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.