Vorwort
Artikel 1
Art. 1
Die Vertragsstaaten werden die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung sowie Kontakte zwischen österreichischen und italienischen Forschern und Gelehrten fördern.
Artikel 2
Art. 2
Die Vertragsstaaten werden
a) den Austausch von Fachleuten und Experten auf wissenschaftlichem Gebiet zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung anregen;
b) gemeinsame Forschungen und Studien ermutigen;
c) den Austausch wissenschaftlicher Publikationen und Bücher erleichtern;
d) sonstige Tätigkeiten, die zur Erreichung der in diesem Zusatzprotokoll angeführten Ziele führen, fördern.
Artikel 3
Art. 3
Die in Artikel 16 des Übereinkommens zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zur Förderung der kulturellen Beziehungen zwischen den beiden Ländern vom 14. März 1952 genannte Gemischte Kommission ist auch zur Durchführung dieses Zusatzprotokolls berufen.
Sie setzt zu diesem Zweck eine eigens hierfür bestimmte Unterkommission ein.
Artikel 4
Art. 4
Dieses Zusatzprotokoll tritt 60 Tage nach seiner Unterzeichnung in Kraft.
Artikel 5
Art. 5
Dieses Zusatzprotokoll kann jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Einlangen beim anderen Vertragsstaat wirksam.
Das Außerkrafttreten des Übereinkommens zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zur Förderung der kulturellen Beziehungen zwischen den beiden Ländern vom 14. März 1952 bewirkt auch das Außerkrafttreten dieses Zusatzprotokolls.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Zusatzprotokoll unterzeichnet.
Geschehen zu Wien, am 24. September 1975, in zwei Urschriften in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.