BundesrechtInternationale VerträgeAnerkennung weiterer akademischer Grade zwischen Österreich und Italien

Anerkennung weiterer akademischer Grade zwischen Österreich und Italien

In Kraft seit 09. August 1974
Up-to-date

Art. 1

ITALIENISCHE BOTSCHAFT

Wien, am 24. Juli 1972

Exzellenz!

Mit Bezug auf die Notenwechsel vom 14. Oktober 1955 und vom 9. Mai 1956, die in Durchführung von Artikel 10 des Übereinkommens vom 14. März 1952 zwischen der Italienischen Republik und der Republik Österreich zur Förderung der kulturellen Beziehungen zwischen den beiden Ländern die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade behandeln, beehre ich mich im Auftrage meiner Regierung folgendes vorzuschlagen:

1. Die gegenseitige Anerkennung von akademischen Graden, die bereits Gegenstand der Notenwechsel vom 14. Oktober 1955 und vom 9. Mai 1956 waren und bei denen infolge der Studienreformen in beiden Ländern keine Änderung eingetreten ist, bleibt aufrecht. (Siehe Abschnitt I der Anlage.)

2. Bei einigen akademischen Graden ist eine Änderung in der Bezeichnung eingetreten, ohne die Substanz zu berühren. Auch für diese akademischen Grade bleibt die gegenseitige Anerkennung aufrecht. (Siehe Abschnitt II der Anlage.)

3. Die italienisch-österreichische Expertenkommission hat bei einer Reihe von weiteren akademischen Graden die volle Gleichwertigkeit festgestellt. Diese akademischen Grade werden ohne Zusatzprüfungen gegenseitig anerkannt. (Siehe Abschnitt III der Anlage.)

4. Die italienisch-österreichische Expertenkommission hat bei einer anderen Gruppe von akademischen Graden eine weitgehende Gleichwertigkeit festgestellt. Diese akademischen Grade werden nach Ablegung von Zusatzprüfungen gegenseitig anerkannt, die nach Wahl des Anerkennungswerbers in jedem der beiden Staaten abgelegt werden können. (Siehe Abschnitt IV der Anlage.)

Die italienisch-österreichische Expertenkommission hat einvernehmlich festgestellt, daß künftighin die gegenseitige Anerkennung von in Italien oder in Österreich erworbenen akademischen Graden ohne Rücksicht auf die Staatsbürgerschaft ihrer Inhaber durchgeführt werden soll.

Zum Zwecke der Anerkennung haben Personen mit in Österreich erworbenen akademischen Graden die erforderlichen Unterlagen den zuständigen italienischen Behörden im Wege des Ministeriums für die Auswärtigen Angelegenheiten (Direzione Generale per la Cooperazione Culturale, Scientifica e Tecnica) vorzulegen; Personen mit in Italien erworbenen akademischen Graden haben die erforderlichen Unterlagen dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung vorzulegen.

In Übereinstimmung mit den Anregungen des Europarates, die Freizügigkeit der Studierenden zu fördern, und im Sinne des Artikels 4 des Europäischen Abkommens über die Gleichwertigkeit der Studienzeit an den Universitäten vom 15. Dezember 1956 hat die Expertenkommission einvernehmlich festgestellt, daß in einem der beiden Staaten zurückgelegte Studienzeiten, die zum Erwerb eines zwischen den beiden Staaten gleichgestellten akademischen Grades führen, bei Fortsetzung des Studiums im anderen Staat voll anerkannt werden.

Die Expertenkommission hat ferner festgestellt, daß die an einer italienischen oder an einer österreichischen Hochschule abgelegten Prüfungen von der zuständigen akademischen Behörde des anderen Staates anzuerkennen sind, wenn sie den nach den geltenden Studienordnungen vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Diese Bestimmung gilt auch für Studien zum Erwerb von akademischen Graden, die zwischen Italien und Österreich noch nicht als gleichwertig anerkannt sind.

Zum Zwecke der Gleichstellung von akademischen Graden oder der Anerkennung von Studienzeiten und Prüfungen müssen Personen, die entweder in Italien oder in Österreich als ordentliche Hörer an einer Hochschule inskribieren wollen, im Besitze eines Reifezeugnisses einer höheren Lehranstalt sein, das ihnen im anderen Staat Zutritt zum Hochschulstudium gewährt.

Die Anlage (Liste der gegenseitig anerkannten akademischen Grade) bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Note.

Sollte die Regierung der Republik Österreich bereit sein, die obigen Vorschläge zu akzeptieren, darf ich im Auftrage meiner Regierung vorschlagen, daß die vorliegende Note und die Antwortnote Eurer Exzellenz ein Abkommen zwischen der Italienischen Republik und der Republik Österreich darstellen, das sechzig Tage nach dem Tage in Kraft tritt, an dem die beiden Staaten einander mitteilen, daß die jeweils verfassungsrechtlichen Voraussetzungen hiefür gegeben sind.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Enrico Aillaud

S. E.

Dr. Rudolf Kirchschläger

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich

Wien

Art. 1

DER BUNDESMINISTER FÜR

AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Wien, am 24. Juli 1972

Exzellenz!

Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 24. Juli 1972 zu bestätigen, die in deutscher Übersetzung wie folgt lautet:

(Anm.: es folgt der Text der Note)

Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß meine Regierung die in Ihrer Note enthaltenen Vorschläge akzeptiert und daß somit Ihre Note und diese Antwortnote ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik darstellen, das sechzig Tage nach dem Tage in Kraft tritt, an dem die beiden Staaten einander mitteilen, daß die jeweils verfassungsrechtlichen Voraussetzungen hiefür gegeben sind.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Dr. Rudolf Kirchschläger

Seiner Exzellenz

Herrn Enrico Aillaud

a. o. und bev. Botschafter

der Italienischen Republik

Wien

Art. 1

ANLAGE I

AKADEMISCHE GRADE, DIE BEREITS DURCH DIE NOTENWECHSEL VOM 14. OKTOBER 1955 UND VOM 9. MAI 1956 GLEICHGESTELLT WURDEN UND BEI DENEN KEINE ÄNDERUNG IN DER BEZEICHNUNG EINGETRETEN IST

Anl. 1

Italienische akademische Grade: Österreichische akademische Grade:
1. Laurea in giurisprudenza Doctor iuris
2. Laurea in scienze politiche Doctor rerum politicarum
3. Laurea in economia e commercio Doctor rerum commercialium
4. Laurea in medicina e chirurgia Doctor medicinae universae
5. Laurea in medicina veterinaria Diplomierter Tierarzt
6. Laurea in lettere indirizzo classico indirizzo moderno Doctor philosophiae (philologia classica) (historia, philologia germanica) 1 )
7. Laurea in filosofia Doctor philosophiae (philosophia)
8. Laurea in materie letterarie Doctor philosophiae (historia, philologia germanica) 1 ) 2 )
9. Laurea in pedagogia Doctor philosophiae (paedagogia, psycholgia)
10. Laurea in geografia Doctor philosophiae (geographia)
11. Laurea in fisica Doctor philosophiae (physica, geophysica)
12. Laurea in scienze naturali Doctor philosophiae (mineralogia et petrologia, botanica, zoologia)
13. Laurea in scienze biologiche Doctor philosophiae (biologia generalis, botanica, zoologia, antropologia, historia scientiarum naturalium)
14. Laurea in scienze geologiche Doctor philosophiae (geologia, palaeontologia)
15. Laurea in farmacia Doctor pharmaciae oder Doctor philosophiae (chemia pharmaceutica, pharmacognosia)
16. Laurea in chimica Doctor philosophiae (chemia)
17. Laurea in architettura Diplom-Ingenieur (Architektur)
18. Laurea in ingegneria navale e meccanica Diplom-Ingenieur (Schiffsbau und Schiffsmaschinenbau)
19. Laurea in ingegneria aeronautica Diplom-Ingenieur (Flugzeugbau)
20. Laurea in fisica Diplom-Ingenieur (Technische Physik)

______________________

1 ) Doktoren der Philosophie mit dem Hauptfach Geschichte oder Deutsche Philologie haben zwecks Anerkennung in Italien eine Ergänzungsprüfung aus italienischer Literatur abzulegen, sofern sie nicht im Hauptrigorosum Italienisch als zweites Fach gewählt haben.

2 ) Diese Gleichstellung wird nur für Absolventen der Lehrerbildungsanstalten ohne Zusatzjahr gemäß dem italienischen Gesetz vom 11. Dezember 1969 ausgesprochen.

ANLAGE II

AKADEMISCHE GRADE, DIE BEREITS DURCH DIE NOTENWECHSEL VOM 14. OKTOBER 1955 UND VOM 9. MAI 1956 GLEICHGESTELLT WURDEN UND BEI DENEN EINE ÄNDERUNG IN DER BEZEICHNUNG EINGETRETEN IST

Anl. 2

Italienische akademische Grade: Österreichische akademische Grade:
1. Laurea in matematica Doctor philosophiae (mathematica)
2. Laurea in astronomia Doctor philosophiae (astronomia)
3. Laurea in ingegneria meccanica Diplom-Ingenieur für Maschinenbau (mit den Studienzweigen: Maschinenbau oder Verfahrensingenieurwesen oder Betriebswissenschaften oder Verkehrstechnik und Verkehrsmittel oder Schiffstechnik)
4. Laurea in ingegneria elettrotecnica Diplom-Ingenieur für Elektrotechnik (mit den Studienzweigen: Elektrische Energietechnik oder Industrielle Elektronik und Regelungstechnik oder Nachrichtentechnik)
5. Laurea in ingegneria civile Diplom-Ingenieur für Bauingenieurwesen (mit den Studienzweigen Konstruktiver Ingenieurbau oder Verkehrswesen und Verkehrswirtschaft oder Wasserwirtschaft und Wasserbau oder Baubetrieb und Bauwirtschaft)
6. Laurea in ingegneria chimica Diplom-Ingenieur für Technische Chemie (mit den Studienzweigen: Anorganische Chemie oder Organische Chemie oder Biochemie und Lebensmittelchemie oder Chemieingenieurwesen)
7. Laurea in chimica industriale Diplom-Ingenieur für Technische Chemie (mit den Studienzweigen: Anorganische Chemie oder Organische Chemie oder Biochemie und Lebensmittelchemie oder Chemieingenieurwesen)
8. Laureain scienze agrarie Diplom-Ingenieur für Landwirtschaft (mit den Studienzweigen: Pflanzenproduktion oder Tierproduktion oder Agrarökonomik oder Grünraumgestaltung und Gartenbau)
9. Laurea in scienze forestali Diplom-Ingenieur für Forst- und Holzwirtschaft (mit den Studienzweigen: Forstwirtschaft oder Holzwirtschaft oder Wildbach- und Lawinenverbauung)
10. Laurea in ingegneria mineraria Diplom-Ingenieur für Bergwesen
11. Laurea in ingegneria mineraria Diplom-Ingenieur für Hüttenwesen (mit den Studienzweigen: Eisenhüttenwesen oder Metallhüttenwesen oder Verformungswesen oder Metallkundeoder Gießereiwesen oder Betriebs- und Energiewirtschaft)

ANLAGE III

AKADEMISCHE GRADE, DIE OHNE ZUSATZPRÜFUNGEN GLEICHGESTELLT WERDEN

Anl. 3

Italienische akademische Grade: Österreichische akademische Grade:
1. Laurea in lingue e letterature straniere Doktor der Philosophie 1 ) 2 ) (Anglistik, Romanistik, Slawistik)
2. Laurea in lingue e letterature straniere moderne (indirizzo europeo) Doktor der Philosophie 1 ) (Anglistik, Romanistik, Slawistik)
3. Laurea in lettere (indirizzo classico) Doktor der Philosophie (Ur- und Frühgeschichte)
4. Laurea in lettere (indirizzo classico) Doktor der Philosophie (Klassische Archäologie)
5. Laurea in economia politica Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften (Volkswirtschaft)
6. Laurea in economia aziendale Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften (Betriebswirtschaft)
7. Laurea in economia e commercio Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften (Handelswissenschaft)
8. Laurea in ingegneria civile Diplom-Ingenieur für Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen
9. Laurea in ingegneria meccanica Diplom-Ingenieur für Wirtschaftsingenieurwesen – Maschinenbau
10. Laurea in matematica Diplom-Ingenieur für Technische Mathematik (mit den Studienzweigen: Mathematik naturwissenschaftlicher Richtung oder Wirtschafts- und Planungsmathematik oder Informations- und Datenverarbeitung)
11. Laurea in scienze delle informazioni (indirizzo generale) Diplom-Ingenieur für Informatik
12. Laurea in ingegneria civile (sezione edile, sezione idraulica) Diplom-Ingenieur für Kulturtechnik Kulturtechnik und Wasserwirtschaft (bis 1969: Kulturtechnik)
13. Laurea in scienze delle preparazioni alimentari Diplom-Ingenieur für Lebensmittel- und Gärungstechnologie (bis 1969: Gärungstechnik)
14. Laurea in ingegneria mineraria Diplom-Ingenieur für Erdölwesen
15. Laurea in ingegneria meccanica Diplom-Ingenieur für Montanmaschinenwesen

_____________________

1 ) Doktoren der Philosophie dieser Studienrichtungen haben zwecks Anerkennung in Italien eine Ergänzungsprüfung aus italienischer Literatur abzulegen, sofern sie nicht im Hauptrigorosum Italienisch als zweites Fach gewählt haben.

2 ) Diese Gleichstellung wird nur für Absolventen der Lehrerbildungsanstalten ohne Zusatzjahr gemäß dem italienischen Gesetz vom 11. Dezember 1969 ausgesprochen.

ANLAGE IV

AKADEMISCHE GRADE, DIE NACH ABLEGUNG VON ZUSATZPRÜFUNGEN GLEICHGESTELLT WERDEN

Anl. 4

Italienische akademische Grade: Österreichische akademische Grade:
1. Laurea in sociologia Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften (Soziologie) Zusatzprüfungen: Moralphilosophie (filosofia morale), Sozialpsychologie (psicologia sociale), Psychologie (psicologia)
2. Laurea in scienze economiche Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften (Sozialwirtschaft) Zusatzprüfungen: Finanzwissenschaft (scienze delle finanze), Geld- und Kreditwirtschaft (economia monetaria e creditizia)
3. Laurea in scienze statistiche ed economiche Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften (Sozial- und Wirtschaftsstatistik) Zusatzprüfungen: Grundlagen des öffentlichen Rechtes (istituzioni diritto pubblico)
4. Laurea in economia e commercio Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften (Wirtschaftspädagogik) Zusatzprüfungen: Finanzmathematik (matematica finanziaria), Allgemeine und angewandte Buchhaltung (ragioneria generale ed applicata), Wirtschaftsgeschichte (storia economica), Wirtschaftsgeographie (geografia economica), Warenkunde (merceologia)
5. Laurea in ingegneria meccanica Diplom-Ingenieur für Verfahrenstechnik Zusatzprüfung: Technische Physik (fisica tecnica)
6. Laurea in ingegneria civile Diplom-Ingenieur für Vermessungswesen (mit den Studienzweigen: Landesvermessung und Ingenieurgeodäsie oder Photogrammetrie und Kartographie oder Erdmessung und Geophysik) Zusatzprüfungen: Konstruktionslehre (scienza delle costruzioni), Konstruktionstechnik (tecnica delle costruzioni)
7. Laurea in ingegneria mineraria Diplom-Ingenieur für Markscheidewesen Zusatzprüfung: Konstruktionslehre (scienza delle costruzioni)
8. Laurea in scienze geologiche Diplom-Ingenieur für Angewandte Geophysik Zusatzprüfung: Paläontologie (paleontologia)
9. Laurea in ingegneria mineraria Diplom-Ingenieur für Gesteinshüttenwesen Zusatzprüfung: Konstruktionslehre (scienza delle costruzioni)
10. Laurea in ingegneria mineraria Diplom-Ingenieur für Montanmaschinenwesen Zusatzprüfungen: Chemie (chimica), Konstruktionslehre (scienza delle costruzioni)
11. Laurea in chimica industriale Diplom-Ingenieur für Kunststofftechnik Zusatzprüfung: Grundlagen des Rechtes, der Wirtschaft und der Sozialgesetzgebung (elementi di diritto, di economia e di legislazione sociale)
12. Laurea in chimica industriale Diplom-Ingenieur für Werkstoffwissenschaften Zusatzprüfung: Grundlagen des Rechtes, der Wirtschaft und der Sozialgesetzgebung (elementi di diritto, di economia e di legislazione sociale)