BundesrechtInternationale VerträgeKulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit (UdSSR)Art. 10

Art. 10Artikel X

In Kraft seit 06. Juni 1969
Up-to-date

Die Vertragschließenden Teile werden in Anerkennung der Bedeutung des Rundfunks und des Fernsehens für die kulturellen Kontakte zum Ausbau der Zusammenarbeit zwischen dem Rundfunk und dem Fernsehen beider Länder, zum Austausch von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, von Delegationen und einzelnen Fachleuten sowie zur Durchführung anderer Maßnahmen von gegenseitigem Interesse auf diesem Gebiet beitragen.

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