Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit (UdSSR)
Vorwort
Art. 1 Artikel I
Die Vertragschließenden Teile werden kulturelle und wissenschaftliche Beziehungen auf Grundlage der gegenseitigen Achtung der Souveränität, der Gleichberechtigung, der Nichteinmischung in innere Angelegenheiten, in Übereinstimmung mit den in jedem der beiden Länder geltenden Gesetzen und Vorschriften und gemäß den folgenden Bestimmungen pflegen.
Art. 2 Artikel II
Die Vertragschließenden Teile werden durch Austausch von Wissenschaftern, die in wissenschaftlichen Institutionen und an den Hochschulen tätig sind, von Vertretern wissenschaftlicher Gesellschaften und von anderen Fachleuten zum Zwecke der wissenschaftlichen Arbeit, der Abhaltung von Vorträgen und des Kennenlernens der wissenschaftlichen Einrichtungen und Errungenschaften beider Länder sowie auch durch Austausch von wissenschaftlichen Publikationen und Veröffentlichungen von wechselseitigem Interesse der Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Wissenschaft jede mögliche Unterstützung angedeihen lassen.
Die Vertragschließenden Teile werden die Einladung von Wissenschaftern und Fachleuten des einen Landes zu internationalen und nationalen wissenschaftlichen Konferenzen und Symposien, die im anderen Lande veranstaltet werden, unter Berücksichtigung des gegenseitigen Interesses und der vorhandenen Möglichkeiten begünstigen.
Art. 3 Artikel III
Die Vertragschließenden Teile werden für den Ausbau der Beziehungen auf dem Gebiete von Unterricht und Bildungswesen sorgen, unter Berücksichtigung der Tätigkeit der Hochschulen (Universitäten, technische Hochschulen, Kunstakademien, pädagogische und andere Lehranstalten) sowie der höheren und mittleren allgemeinen und berufsbildenden Lehranstalten und Schulen, durch Austausch von Hochschullehrern, Lehrern und sonstigen Fachleuten zur beiderseitigen Kenntnisnahme vom Stande des Unterrichts und des Bildungswesens, zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und Vorträgen, ferner durch Austausch von Studierenden, jungen absolvierten Akademikern und jungen Wissenschaftern zum Praktizieren und zur Ausbildung, sowie durch Austausch von Literatur didaktischen und methodologischen Charakters, von Lehrmitteln und audiovisuellen Hilfsmitteln.
Die Vertragschließenden Teile haben vereinbart, die Frage der Anerkennung der Gleichwertigkeit der Diplome und Titel, die von den Hochschulen und anderen Lehranstalten beider Länder verliehen werden, zu prüfen.
Art. 4 Artikel IV
Die Vertragschließenden Teile werden dem Studium der Sprache und Literatur des einen Landes im anderen Land durch Austausch von Lehrern und sonstigen Fachleuten für Sprache und Literatur, durch Veranstaltung von Spezialkursen für Lehrer, durch Abhaltung von Vorträgen und Lehrveranstaltungen sowie durch Austausch von methodologischer Literatur, Lehrbüchern und Schallträgeraufzeichnungen die größtmögliche Unterstützung angedeihen lassen.
Art. 5 Artikel V
Die Vertragschließenden Teile werden in Anerkennung der Wichtigkeit des Austausches von Delegationen und einzlnen Fachleuten auf dem Gebiete der wissenschaftlichen und wissenschaftlichtechnischen Forschung die Durchführung solcher Austausche und anderer beiderseitig genehmer Kontakte fördern.
Art. 6 Artikel VI
Die Vertragschließenden Teile werden die Pflege der Beziehungen auf dem Gebiete der Medizin und des Gesundheitswesens, zum Beispiel durch Austausch von Fachleuten und Wissenschaftern zum Kennenlernen der Einrichtungen und Errungenschaften beider Länder auf den genannten Gebieten, zur Durchführung von wissenschaftlicher Forschungsarbeit, zur Abhaltung von Vorlesungen und Vorträgen, zur Herstellung von Kontakten zwischen wissenschaftlichen Institutionen sowie durch Austausch von Filmen und wissenschaftlichen Publikationen und Veröffentlichungen von wechselseitigem Interesse über Fragen der Medizin und des Gesundheitswesens unterstützen.
Art. 7 Artikel VII
Die Vertragschließenden Teile werden Beziehungen auf den Gebieten der Literatur, der bildenden Kunst und der Musik, insbesondere durch Büchertausch zwischen Bibliotheken und Instituten, durch Veranstaltung verschiedenartiger Ausstellungen, durch Austausch von Musikwerken, durch Kontakte zwischen Verlegern, die die Übersetzung und Herausgabe von Büchern zum Ziele haben, und durch Austausch von künstlerisch tätigen Personen wie Schriftsteller, Maler, Komponisten und Musiker, Bildhauer, Architekten und andere Kulturschaffende zum wechselseitigen Kennenlernen der Literatur, der bildenden Kunst und der Musik beider Länder fördern.
Art. 8 Artikel VIII
Die Vertragschließenden Teile werden Beziehungen und Austauschveranstaltungen auf dem Gebiet der darstellenden Kunst und der ausübenden Kunst durch Austausch von Künstlerensembles, Künstlergruppen und einzelnen ausübenden Künstlern sowie auch durch Austausch von Delegationen, Fachleuten und Material auf diesem Gebiet fördern.
Art. 9 Artikel IX
Die Vertragschließenden Teile werden den Austausch von Spielfilmen, Kulturfilmen und Lehrfilmen auf kommerzieller Basis sowie die Durchführung von Filmwochen und Filmpremieren und den Austausch im Filmwesen tätiger Personen unterstützen.
Art. 10 Artikel X
Die Vertragschließenden Teile werden in Anerkennung der Bedeutung des Rundfunks und des Fernsehens für die kulturellen Kontakte zum Ausbau der Zusammenarbeit zwischen dem Rundfunk und dem Fernsehen beider Länder, zum Austausch von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, von Delegationen und einzelnen Fachleuten sowie zur Durchführung anderer Maßnahmen von gegenseitigem Interesse auf diesem Gebiet beitragen.
Art. 11 Artikel XI
Die Vertragschließenden Teile werden an der Ausgestaltung der Beziehungen auf dem Gebiet des Sports durch Förderung sowohl des Austausches von Sportlern und Fachleuten als auch der Veranstaltung von Sportbegegnungen und Wettkämpfen mitwirken.
Art. 12 Artikel XII
Die Vertragschließenden Teile, in der Überzeugung, daß der Fremdenverkehr einen wertvollen Beitrag zur Entwicklung der Beziehungen zwischen den beiden Ländern darstellt, sind übereingekommen, auf die Erreichung einer möglichst großen Zahl von Touristenreisen hinzuwirken und solchen Reisen zum Kennenlernen des Lebens, der Arbeit und der Kultur beider Völker weitgehende Unterstützung angedeihen zu lassen.
Art. 13 Artikel XIII
Die Vertragschließenden Teile sind übereingekommen, daß die angeführten Austausche und Maßnahmen jeweils auf Grund von Vereinbarungen zwischen den zuständigen Stellen beider Länder, einschließlich der Vereinbarung über finanzielle Bedingungen, erfolgen werden.
Art. 14 Artikel XIV
Die Vertragschließenden Teile sind übereingekommen, daß sie den Ausbau der Beziehungen zwischen österreichischen und sowjetischen Institutionen und Vereinigungen, die eine kulturelle oder wissenschaftliche Tätigkeit ausüben und die Entwicklung der Beziehungen zwischen den beiden Ländern fördern, begünstigen werden, wobei die praktische Herstellung solcher Beziehungen die Sache dieser Organisationen selbst sein wird.
Art. 15 Artikel XV
Das vorliegende Abkommen ist zu ratifizieren und tritt mit dem Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden, der in Moskau binnen kürzester Frist erfolgen wird, in Kraft.
Art. 16 Artikel XVI
Das Abkommen behält seine Wirksamkeit bis zum Ablauf einer sechsmonatigen Frist, beginnend mit dem Tage, an dem einer der Vertragschließenden Teile dem anderen Teil seinen Wunsch erklärt, es aufzukündigen.
Geschehen zu Moskau, am 22. März 1968, in zwei Ausfertigungen, je in deutscher und russischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich sind.