Die unter Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) dieses Abkommens fallenden Vertragsparteien wenden die Bestimmungen der Artikel 3 und 4 dort an, wo die Zuständigkeit für die Regelung der Frage der Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse beim Staat liegt, und wenden die Bestimmungen des Artikels 5 dort an, wo der Staat für diese Fragen nicht zuständig ist.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise