BundesrechtInternationale VerträgeEuropäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse

Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse

In Kraft seit 27. November 1961
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Artikel 1

Art. 1

Für die Anwendung dieses Abkommens

1. bedeutet der Ausdruck „Universitäten“

a) Universitäten;

b) Institute, denen von der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie sich befinden, Hochschulcharakter zuerkannt wird und die berechtigt sind, akademische Grade und Hochschulzeugnisse zu verleihen;

2. bedeutet der Ausdruck „akademischer Grad“ beziehungsweise „Hochschulzeugnis“ jeden Grad, jedes Diplom oder Zeugnis, welcher beziehungsweise welches von einer im Hoheitsgebiet der Vertragspartei befindlichen Universität verliehen wird und den Abschluß einer Studienzeit an der Universität bezeichnet;

3. Grade, Diplome und Zeugnisse, welche bei Ablegung einer Teilprüfung verliehen werden, gelten nicht als akademische Grade beziehungsweise Hochschulzeugnisse im Sinne von Absatz 2 dieses Artikels.

Artikel 2

Art. 2

1. Für die Anwendung dieses Abkommens wird zwischen den Vertragsparteien ein Unterschied gemacht, je nachdem ob in ihrem Hoheitsgebiet die Zuständigkeit für die Regelung der Frage der Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse liegt bei:

a) dem Staat,

b) der Universität,

c) je nach der Art des Falles dem Staat oder der Universität.

2. Jede Vertragspartei unterrichtet innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens den Generalsekretär des Europarates, wer in ihrem Hoheitsgebiet für die Behandlung der Fragen der Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse zuständig ist.

Artikel 3

Art. 3

1. Die unter Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) fallenden Vertragsparteien anerkennen die von einer im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei befindlichen Universität verliehenen akademischen Grade und Hochschulzeugnisse.

2. Eine derartige Anerkennung eines ausländischen akademischen Grades beziehungsweise Hochschulzeugnisses berechtigt dessen Träger beziehungsweise Inhaber:

a) weitere Universitätsstudien zu betreiben und sich nach Abschluß derartiger Studien einer akademischen Prüfung zu unterziehen zwecks Erwerbung eines weiteren akademischen Grades, einschließlich des Doktorgrades, unter denselben Bedingungen, wie sie für Staatsbürger der Vertragspartei zur Anwendung kommen, im Falle daß die Zulassung zu derartigen Studien und Prüfungen vom Besitz eines gleichwertigen nationalen akademischen Grades beziehungsweise Hochschulzeugnisses abhängt;

b) einen von einer ausländischen Universität verliehenen akademischen Grad in Verbindung mit einer Ursprungsbezeichnung dieses Grades zu verwenden.

Artikel 4

Art. 4

Bezüglich Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a) dieses Abkommens kann jede Vertragspartei:

a) in Fällen, wo in den Prüfungsanforderungen für einen ausländischen akademischen Grad beziehungsweise ein ausländisches Hochschulzeugnis bestimmte für den gleichwertigen nationalen Grad beziehungsweise das gleichwertige nationale Hochschulzeugnis vorgeschriebene Fächer nicht aufscheinen, die Anerkennung bis zur Ablegung einer Zusatzprüfung aus den betreffenden Fächern versagen;

b) die Träger eines ausländischen akademischen Grades beziehungsweise die Inhaber eines ausländischen Hochschulzeugnisses auffordern, eine Prüfung in ihrer Amtssprache beziehungsweise einer ihrer Amtssprachen abzulegen, falls die Studien in einer anderen Sprache betrieben worden sind.

Artikel 5

Art. 5

Die unter Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) dieses Abkommens fallenden Vertragsparteien übermitteln den Wortlaut dieses Abkommens den Behörden, welche in ihrem Hoheitsgebiet für die Behandlung der Fragen der Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse zuständig sind, und legen ihnen nahe, die in den Artikeln 3 und 4 niedergelegten Grundsätze wohlwollend zu prüfen und zur Anwendung zu bringen.

Artikel 6

Art. 6

Die unter Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) dieses Abkommens fallenden Vertragsparteien wenden die Bestimmungen der Artikel 3 und 4 dort an, wo die Zuständigkeit für die Regelung der Frage der Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse beim Staat liegt, und wenden die Bestimmungen des Artikels 5 dort an, wo der Staat für diese Fragen nicht zuständig ist.

Artikel 7

Art. 7

Der Generalsekretär des Europarates kann von Zeit zu Zeit die Vertragsparteien ersuchen, einen schriftlichen Bericht über die zur Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen und Entscheidungen vorzulegen.

Artikel 8

Art. 8

Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den anderen Vertragsparteien die Mitteilungen, die er von jeder Vertragspartei gemäß Artikel 2 und 7 dieses Abkommens erhalten hat, und hält das Ministerkomitee über die bei der Anwendung dieses Abkommens erzielten Fortschritte auf dem laufenden.

Artikel 9

Art. 9

Keine Bestimmung dieses Abkommens ist dahingehend auszulegen, daß sie

a) in einem bestehenden, von einer Vertragspartei unterzeichneten Abkommen enthaltene günstigere Bestimmungen hinsichtlich der Anerkennung der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse beeinträchtigt oder den Abschluß eines weiteren derartigen Abkommens seitens einer Vertragspartei weniger wünschenswert erscheinen läßt oder daß sie

b) die Verpflichtung der Staatsbürger der Vertragsparteien berührt, sich an die gesetzlichen oder sonstigen allgemeingültigen Vorschriften zu halten, welche in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien hinsichtlich der Einreise, des Aufenthaltes und der Ausreise von Ausländern in Geltung stehen.

Artikel 10

Art. 10

1. Dieses Abkommen liegt zur Unterzeichnung durch die Mitglieder des Europarates auf. Es bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.

2. Das Abkommen tritt einen Monat nach der Hinterlegung der dritten Ratifikationsurkunde in Kraft.

3. Für jeden Unterzeichnerstaat, der das Abkommen in der Folge ratifiziert, tritt es einen Monat nach der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.

4. Nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens kann das Ministerkomitee des Europarates jeden Staat, der nicht Mitglied des Rates ist, einladen, diesem Abkommen beizutreten. Jeder Staat, der diese Einladung erhalten hat, kann dem Abkommen durch Hinterlegung einer Beitrittserklärung beim Generalsekretär des Europarates beitreten. Für jeden beitretenden Staat tritt dieses Abkommen einen Monat nach der Hinterlegung seiner Beitrittserklärung in Kraft.

5. Der Generalsekretär des Europarates setzt alle Mitglieder des Rates und alle beitretenden Staaten von der Hinterlegung aller Ratifikationsurkunden und Beitrittserklärungen in Kenntnis.

Artikel 11

Art. 11

Jede Vertragspartei kann bei der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde beziehungsweise Beitrittserklärung oder in der Folge durch eine Mitteilung an den Generalsekretär des Europarates erklären, daß dieses Abkommen für einige oder alle der Gebiete gilt, für deren internationale Beziehungen diese Vertragspartei verantwortlich ist.

Artikel 12

Art. 12

1. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit nach einer Periode von fünf Jahren nach dessen Inkrafttreten durch eine schriftliche, an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung kündigen, in welchem Falle der Generalsekretär des Europarates die anderen Vertragsparteien von diesem Schritt in Kenntnis setzt.

2. Eine derartige Kündigung wird für die betreffende Vertragspartei sechs Monate nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär des Europarates wirksam.

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hiezu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Paris, am 14. Dezember 1959, in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär übermittelt jeder Unterzeichnerregierung und jeder Regierung, die ihren Beitritt erklärt, eine beglaubigte Abschrift.