Die beiden Regierungen werden sich wechselseitig Mitteilung machen über Prämien, sowie über Studien- und Reisestipendien, die in den beiden Staaten schon bestehen, oder die von öffentlichen Körperschaften oder privaten Vereinigungen geschaffen werden sollten und die zum Ziele haben, die Kenntnis der Sprache, der Künste, der Wissenschaften und jeder anderen Form des kulturellen Lebens des anderen Staates zu fördern. Die beiden Regierungen werden sich über geeignete Mittel verständigen, um derartige Vorkehrungen wirksamer zu gestalten und sie werden den Anspruchsberechtigten auf Grundlage der Gegenseitigkeit die weitestgehenden Erleichterungen zugestehen.
Außerdem werden, immer auf Grundlage der Gegenseitigkeit, Arbeits- und Studienplätze an den wissenschaftlichen Spezialinstituten der beiden Staaten wechselseitig zur Verfügung gestellt werden.
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