Indem die beiden Regierungen es für angezeigt erachten, die wechselseitige Errichtung von Lektoraten an den Universitäten und anderen Hochschulen der beiden Länder zu fördern, vereinbaren sie im Gegenstande nachstehendes:
Soweit die italienische Regierung bei der Auswahl der Lektoren für die deutsche Sprache nicht Staatsangehörige der Republik vorsieht, wird sie, von der österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte Kandidaten in Betracht ziehen, und zwar in einem angemessenen Verhältnis, das von der in Artikel 16 genannten gemischten Kommission festgesetzt werden wird;
soweit die österreichische Bundesregierung bei der Auswahl der Lektoren für die italienische Sprache nicht eigene Staatsangehörige vorsieht, wird sie die von der italienischen Regierung vorgeschlagenen Kandidaten in Betracht ziehen.
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