Jede der beiden Regierungen wird sich des eigenen Kulturinstitutes als Organ zur Zusammenfassung und Durchführung der im vorliegenden Übereinkommen vorgesehenen Aufgaben sowie für jede sonstige einvernehmliche Initiative bedienen können, die darauf abzielt, die kulturellen Beziehungen zwischen den beiden Ländern zu vertiefen.
Die beiden Regierungen sichern sich gegenseitig zu, dem Kulturinstitut des anderen Staates die größtmöglichen Erleichterungen zu gewähren, um die Erreichung der erwähnten Zwecke in jeder Hinsicht zu fördern.
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