BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen zwischen Österreich und Italien zur Förderung der kulturellen BeziehungenArt. 17

Art. 17

In Kraft seit 04. November 1954
Up-to-date

Das vorliegende Übereinkommen wird ohne zeitliche Begrenzung abgeschlossen und bleibt bis zu seiner Kündigung durch einen der beiden Hohen Vertragschließenden Teile in Kraft. In diesem Falle tritt das Übereinkommen sechs Monate nach erfolgter Notifizierung der Kündigung außer Kraft; die den Kulturinstituten in den Artikeln 1 bis 4 eingeräumten Begünstigungen werden jedoch wechselseitig weitere sechs Monate gewahrt.

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