BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen zwischen Österreich und Italien zur Förderung der kulturellen BeziehungenArt. 15

Art. 15

In Kraft seit 04. November 1954
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Die Gründung und Betätigung kultureller und studentischer Vereinigungen wird gefördert werden, falls sie sich die Aufgabe stellen, an der Entwicklung der kulturellen Beziehungen zwischen den beiden Ländern mitzuwirken.

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