BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen zwischen Österreich und Italien zur Förderung der kulturellen BeziehungenArt. 11

Art. 11

In Kraft seit 04. November 1954
Up-to-date

Die beiden Regierungen werden auf dem Gebiete der bildenden Kunst, der Musik und des Theaters, wie auch auf dem Gebiete des Film- und Rundfunkwesens alle jene Maßnahmen treffen, die zur Vertiefung der Kenntnis des Kunst- und des Geisteslebens in den beiden Ländern im allgemeinen beitragen können.

Dies gilt im besonderen:

a) für die gegenseitige Veranstaltung von Ausstellungen, Konzerten, Auftreten einzelner Künstler und Theatervorstellungen;

b) für eine entsprechende Aufnahme von Rundfunksendungen der beiden Länder in die Programmgestaltung, auch auf Grund von besonderen Abmachungen zwischen den zuständigen Stellen der beiden Staaten;

c) für die möglichste Erleichterung des Austausches von Dokumentar- und Lehrfilmen und besonders von Wochenschauen.

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