Jede der beiden Regierungen verpflichtet sich, auf Grundlage der Gegenseitigkeit, die von den Universitäten und Hochschulen des anderen Landes den respektiven Staatsangehörigen verliehenen akademischen Titel und Grade anzuerkennen, vorbehaltlich jedoch der in jedem der beiden Staaten in den geltenden Gesetzen festgelegten Einschränkungen und Ausnahmen.
Eine zu diesem Zwecke von den betreffenden Regierungen ernannte Kommission von Experten der beiden Länder wird spätestens drei Monate nach Ratifizierung des vorliegenden Übereinkommens ein Verzeichnis der zur gegenseitigen Anerkennung zugelassenen Titel und die diesbezüglichen Bedingungen aufstellen.
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