BundesrechtInternationale VerträgeKulturabkommen zwischen Österreich und Belgien

Kulturabkommen zwischen Österreich und Belgien

In Kraft seit 27. Februar 1953
Up-to-date

Artikel 1.

Art. 1

Das vorliegende Abkommen hat den Zweck, die Beziehungen der beiden Staaten auf dem Gebiete des Schulwesens und des geistigen, künstlerischen und wissenschaftlichen Lebens durch die Entwicklung und die Ausgestaltung einer freundschaftlichen Zusammenarbeit und des kulturellen Austausches zu fördern und zu vertiefen.

Artikel 2.

Art. 2

Zur Regelung aller Fragen, die sich bezüglich der Durchführung und der Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens ergeben, wird eine ständige gemischte Kommission eingesetzt, die aus je fünf von jedem der beiden Länder zu nominierenden Vertretern bestehen wird. Für die Zusammensetzung und die Tätigkeit dieser Kommission sind folgende Grundsätze aufgestellt worden:

a) Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten und der Bundesminister für Unterricht werden einvernehmlich die Mitglieder der österreichischen Sektion ernennen, während der belgische Minister für die Auswärtigen Angelegenheiten und der belgische Minister für Unterricht einvernehmlich die Mitglieder der belgischen Sektion ernennen werden. Jeder Sektion hat ein Vertreter des betreffenden Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten anzugehören. Die Mitgliederliste jeder Sektion wird dem anderen vertragschließenden Teil auf diplomatischem Wege zur Genehmigung übermittelt werden.

b) Die ständige gemischte Kommission wird, so oft sich die Notwendigkeit hiefür ergibt, mindestens aber einmal im Jahre zu einer Vollversammlung, und zwar abwechselnd in Österreich und in Belgien, zusammentreten. Den Vorsitz dieser Versammlungen wird ein elftes Mitglied führen und dieses wird der österreichische Bundesminister für Unterricht sein, wenn die Zusammenkunft in Österreich stattfindet, beziehungsweise der belgische Unterrichtsminister oder sein Vertreter, wenn die Sitzung in Belgien stattfindet. Dieser Kommission wird ferner mit beratender Stimme bei ihren Tagungen in Österreich der Kulturattaché oder im Falle seiner Verhinderung ein anderes Mitglied der belgischen Gesandtschaft und bei ihren Tagungen in Belgien der Kulturattaché oder ein anderes Mitglied der österreichischen Gesandtschaft beiwohnen.

c) Sofern Fragen technischer Art behandelt werden sollen, die Spezialkenntnisse voraussetzen, kann die ständige gemischte Kommission temporäre Subkommissionen in beschränkter Anzahl einsetzen, wobei jedes Land durch die gleiche Anzahl von Teilnehmern vertreten sein soll.

Tagungsort und Vorsitz dieser Unterkommissionen werden nach dem oben angeführten Gegenseitigkeitsgrundsatz festgesetzt werden, der Vorsitzende muß nicht unbedingt der Minister des Landes, in dem die Sitzungen stattfinden, jedoch eine von ihm zu diesem Zwecke delegierte Persönlichkeit sein.

Artikel 3.

Art. 3

Die ständige gemischte Kommission kann den beiden vertragschließenden Regierungen Vorschläge zur Erweiterung wie auch zur Abänderung dieses Abkommens unterbreiten.

Artikel 4.

Art. 4

Jeder der beiden Vertragspartner erklärt grundsätzlich, der Errichtung von Kulturinstituten des jeweils anderen Staates in seinem Staatsgebiet unter der Voraussetzung zuzustimmen, daß die für die Errichtung und Tätigkeit solcher Institute maßgeblichen allgemeinen Rechtsvorschriften eingehalten werden.

Artikel 5.

Art. 5

Die vertragschließenden Teile sehen einen Austausch von Professoren der beiderseitigen Hochschulen und Kunstakademien sowie von sonstigen namhaften Gelehrten, Forschern und Künstlern zum Zwecke der Förderung der wissenschaftlichen, erzieherischen, hochschulmäßigen und künstlerischen Zusammenarbeit der beiden Länder vor.

Die Vorschläge der für einen solchen Austausch in Aussicht genommenen Kandidaten sollen von den Hochschulen, Kunstakademien, wissenschaftlichen Vereinigungen, Kunstinstituten usw. erstattet und der ständigen gemischten Kommission zur Begutachtung vorgelegt werden.

Die beiden zuständigen Minister werden einverständlich die näheren Bedingungen, insbesondere die Anzahl der Professoren beziehungsweise der anderen Persönlichkeiten für den gegenseitigen Austausch, die Modalitäten ihrer Lehr- und sonstigen in Betracht kommenden Tätigkeit, die Dauer der Beschäftigung und die Höhe einer allfälligen Remuneration festlegen.

Artikel 6.

Art. 6

Unter den gleichen Bedingungen wird auch ein Austausch von Lehrern an Mittelschulen, kunstgewerblichen und technischen Schulen und von Lehrpersonal an Laboratorien in Aussicht genommen.

Artikel 7.

Art. 7

Die beiden Regierungen werden den gegenseitigen Austausch von Studenten soweit als möglich fördern und, wenn notwendig, in die Wege leiten.

Artikel 8.

Art. 8

Jeder Vertragsteil wird die Einrichtung von Ferienkursen für Lehrpersonal, Hochschulstudierende und Schüler des anderen Landes nach Möglichkeit fördern.

In gleicher Weise werden Studienreisen, ferner Gesellschaftsreisen zum Zwecke der Annäherung der Jugend beider Länder und schließlich gegenseitige Besuche von Gelehrten, Künstlern und von Vertretern der Professoren- und Lehrerschaft der beiden Länder gefördert werden.

Außerdem werden Stipendien ausgesetzt werden, um den Staatsangehörigen beider Länder die Möglichkeit zu Studien und Forschungen in dem jeweils anderen Lande zu geben. Hinsichtlich der Art, Dauer und Zahl solcher auszusetzender Stipendien wird die ständige gemischte Kommission Vorschläge erstatten.

Artikel 9.

Art. 9

Die Frage der Gleichwertigkeit von Diplomen, akademischen Graden und sonstigen Studienzeugnissen wird den Gegenstand eines eingehenden Studiums der gemischten Kommission oder eines speziell mit dieser Aufgabe betrauten Unterkomitees bilden.

Artikel 10.

Art. 10

Die Vertragsteile werden die Zusammenarbeit der von beiden Ländern anerkannten Jugendorganisationen fördern.

Artikel 11.

Art. 11

Die beiden Vertragsteile werden bestrebt sein, durch gegenseitige Veranstaltung von Vorträgen, Konzerten, Ausstellungen und anderen künstlerischen Darbietungen, durch die Verbreitung von Büchern und Zeitschriften, im Wege des Rundfunks und des Films sowie anderer geeigneter Mittel zum besseren Verständnis ihrer geistigen Kultur beizutragen.

Die vertragschließenden Teile erachten es als wünschenswert, daß bei Wahrung der jeder der beiden Regierungen zustehenden Rechte politischer Natur beiderseits geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um gegenseitig den Umlauf und die Verbreitung von Büchern, Musikalien, künstlerischen Reproduktionen, Zeitungen und Zeitschriften zu erleichtern.

Was den Rundfunk betrifft, werden sich die zuständigen Stellen bemühen, die gegenseitige Zustimmung für die Durchführung von österreichischen Kultursendungen nach Belgien und von gleichen Sendungen von Belgien nach Österreich zu erwirken.

Artikel 12.

Art. 12

Im gegebenen Falle wird ein Meinungsaustausch zwischen den Vertragspartnern stattfinden, der den Schutz, die Übertragung und den freien Umlauf der Autorenrechte hinsichtlich literarischer und künstlerischer Werke zum Gegenstand haben wird, wobei die gemischte Kommission zur Teilnahme herangezogen wird.

Artikel 13.

Art. 13

Das vorliegende Übereinkommen wird ratifiziert werden und der Austausch der Ratifikationsurkunden so bald als möglich in Wien stattfinden.

Artikel 14.

Art. 14

Das vorliegende Übereinkommen tritt 15 Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden für die Dauer von fünf Jahren in Kraft. Es wird stillschweigend von Jahr zu Jahr erneuert, wenn nicht auf diplomatischem Wege die Kündigung bekanntgegeben wird. Dieses Übereinkommen bleibt bis zum Ablauf eines Zeitraumes von sechs Monaten vom Datum des Empfanges der Kündigung an in Kraft.

Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten unterzeichnet und das Abkommen mit ihren Siegeln versehen.

Ausgefertigt in Brüssel am 17. Oktober 1952 in zweifacher Originalausfertigung in deutscher und französischer Sprache, wobei beide Texte die gleiche Geltung haben.