Zum Zwecke der Entwicklung der wissenschaftlichen, erzieherischen und hochschulmäßigen Zusammenarbeit der beiden Länder werden die beiden Regierungen gemäß dem Grundsatz der Gegenseitigkeit den Austausch und die Entsendung von Professoren in Hochschulen wissenschaftlicher und künstlerischer Richtung, Mittelschulen, technischen Schulen und Laboratorien sowie den Austausch von Studenten, Studienreisen und Ferienkurse begünstigen und, wenn notwendig, veranstalten. Die diesbezüglichen Entscheidungen werden von dem in Artikel 21 vorgesehenen Komitee getroffen werden.
Ebenso werden Gesellschaftsreisen zum Zwecke der Annäherung der Jugend der beiden Länder veranstaltet werden. Außerdem wird eine gewisse Anzahl von Freiplätzen (Stipendien) in einem alljährlichen Wettbewerb, dessen Bedingungen von dem oben erwähnten gemischten Komitee festzulegen sind, ausgeschrieben werden. Im Rahmen des Möglichen werden den Interessenten besondere Begünstigungen von beiden Ländern gewährt werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise