Die österreichische Bundesregierung gewährt dem französischen Kulturinstitute und seinen Lehrkräften nachstehende abgabenrechtliche Begünstigungen:
a) Die Befreiung von allen, welchen Namen immer tragenden Abgaben, seien es einmalige oder wiederkehrende, seien es Abgaben des Bundes oder solche einer anderen Gebietskörperschaft, soweit diese Abgaben mit der Schaffung, der Einrichtung und der in den Artikeln 1 und 2 dieses Abkommens umschriebenen Tätigkeit des Kulturinstitutes und seiner Zweigstellen zusammenhängen, ferner die Befreiung von Abgaben für unentgeltliche und letztwillige Zuwendungen an das Kulturinstitut und seine Zweigstellen.
b) Die Befreiung des für Zwecke des Kulturinstitutes und seiner Zweigstellen benutzten Grundbesitzes von der Grundsteuer, auch wenn der Eigentümer keine Körperschaft des öffentlichen Rechtes ist.
c) Die Befreiung von Zöllen und anderen Einfuhrabgaben, die auf die Einfuhr der Einrichtung des Kulturinstitutes und seiner Zweigstellen sowie des Lehr-, Lern- und wissenschaftlichen Zwecken dienenden Materials entfallen.
d) Die Befreiung der am Kulturinstitute und seinen Zweigstellen tätigen Lehrkräfte französischer Staatsbürgerschaft von allen Steuern hinsichtlich der für diese Tätigkeit empfangenen Gehälter, von allen Steuern hinsichtlich ihrer sonstigen Einkünfte mit Ausnahme der inländischen, schließlich von allen bestehenden und künftigen Vermögenssteuern mit Ausnahme der auf das Inlandsvermögen entfallenden derartigen Steuern.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise