Artikel IV . Akten der im Artikel II bezeichneten Art, welche ausdrücklich die ehemals k. k. österreichischen und jetzt polnischen Gebiete, daneben aber noch Österreich oder einen dritten Staat betreffen und somit von der österreichischen Bundesregierung nicht abgegeben werden können, werden der polnischen Regierung zwecks Anfertigung von Kopien, Abschriften, Auszügen und Photographien zur Verfügung gestellt. Diese Akten können, sofern es der Dienstbetrieb gestattet, auch befristet entlehnt werden.
Die aus der Benützung dieser Akten erwachsenen Kosten trägt die polnische Regierung. Die Benützung selbst ist gebührenfrei.
Die Abgabe der Akten, welche ausschließlich Polen und die Tschechoslowakei gemeinsam betreffen, erfolgt auf Grund eines zwischen den Regierungen dieser beiden Staaten hergestellten Einvernehmens, das der österreichischen Bundesregierung mitzuteilen ist.
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