Artikel II . Die österreichische Bundesregierung erklärt sich ferner bereit, die zur Fortführung der Zivil-, Militär-, Finanz-, Gerichts- oder sonstigen Verwaltungen der ehemals k. k. österreichischen und jetzt polnischen Gebiete notwendigen und diese Gebiete ausschließlich betreffenden Akten der ehemaligen k. k. österreichischen Zentralbehörden und Anstalten aus der Zeit von 1888 bis 3. November 1918, sowie alle zu derselben Verhandlung (Dossier) gehörenden Vorakten bis einschließlich 1848 an Polen abzugeben.
Ältere derartige Bestände, welche nicht abgegeben werden, werden der polnischen Regierung zwecks Benutzung zur Verfügung gestellt. In besonderen Fällen, wo es sich um Archivalien handelt, durch welche Rechte oder Rechtsverhältnisse bewiesen werden sollen, werden diese Archivalien der polnischen Regierung auf besonderes Ansuchen nach Tunlichkeit abgegeben.
Material, das Galizien und die Bukowina gemeinsam betrifft, ist nicht auszufolgen, sondern zur gemeinsamen Benutzung an dem bisherigen Verwahrungsorte zu belassen.
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