Artikel XI . Die polnische Regierung erklärt sich ihrerseits bereit, der österreichischen Bundesregierung gegenüber die volle Gegenseitigkeit der in Betracht kommenden vorstehenden Bestimmungen hinsichtlich aller, das Staatsgebiet der Republik Österreich betreffenden Akten zu gewährleisten, die sich in ihrem Besitz befinden oder in ihren Besitz gelangen sollten. Von der Abgabe sind diejenigen Archivalien ausgenommen, welche auf Grund früherer Staatsverträge vom Kaisertum Österreich an Polen oder die Freie Stadt Krakau ausgeliefert wurden, ferner die Akten des Militärgeneralgouvernements Lublin und der ihm unterstellten Dienststellen.
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