Artikel I. Die österreichische Bundesregierung erklärt sich bereit, nach dem archivalischen Provenienzprinzip alle in ihrer Aufbewahrung befindlichen Bestandteile alter historischer Archive, sonstige Archivalien und Bestandteile moderner Verwaltungsregistraturen, die im heute polnischen Staatsgebiete entstanden sind, an die polnische Regierung abzugeben. Dazu gehören auch Archivalien, welche seinerzeit zur Einsicht nach Wien gesendet wurden, bestimmungsgemäß aber Archiven und Registraturen des polnischen Staatsgebietes angehören, und zwar: diejenigen Aktenstücke, beziehungsweise Urkunden, die bei dem Schriftwechsel mit österreichischen Zentralstellen von Staats-, Kommunal- und Kirchenbehörden, kirchlichen Stiften, religiösen Korporationen, Spitälern u. ä. sowie von Privatpersonen als Beweisstücke angeschlossen wurden.
Die österreichische Bundesregierung erklärt sich bereit, neuaufgefundene derartige Archivalien und Schriftstücke der polnischen Regierung ohne weitere Anforderung abzugeben.
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