In Durchführung der in Artikel I bis IV dieses Übereinkommens formulierten Bestimmungen erklärt sich die österreichische Regierung bereit, der königlich rumänischen Regierung zur Fortführung der Staatsverwaltung sämtliche in ihrer Verwahrung befindlichen Archivalien ohne Rücksicht auf das Provenienzprinzip abzugeben, die die Bukowina vom Zeitpunkt der definitiven Einführung der selbständigen Verwaltung dieses Landes bis 1918 betreffen, soweit dies mit Artikel 93, Absatz 2, des Staatsvertrages von Saint-Germain vereinbar ist.
Die Entscheidung über das Schicksal der Siebenbürger und Banater Archivalien wird im Einvernehmen beider Regierungen bis zur Erledigung eventueller Ansprüche auf das Eigentumsrecht an den ehemals k. und k. österreichisch-ungarischen (gemeinsamen) Archiven vertagt.
Falls Österreich Alleineigentümer bleibt oder binnen sechs Jahren Ungarn nicht Miteigentümer wird, werden diese Archivalien analog behandelt wie die aus den abgetretenen österreichischen Gebieten stammenden.
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