Art. 20 — Übereinkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die Bestimmungen des Staatsvertrages von Saint-Germain über archivalische Fragen
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Unter der Voraussetzung, daß die österreichische Regierung ihre in den vorstehenden Artikeln übernommenen Verpflichtungen restlos erfüllt, erklärt sich die königlich rumänische Regierung bereit, das von der österreichischen Regierung aus Artikel 93 des Staatsvertrages von Saint-Germain abgeleitete Provenienzprinzip, jedoch ausschließlich im Verhältnis zu Österreich und ohne Präjudiz anzuerkennen.
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