Art. 2 — Übereinkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die Bestimmungen des Staatsvertrages von Saint-Germain über archivalische Fragen
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Gemäß Artikel 192 des Staatsvertrages von Saint-Germain stellt Österreich desgleichen alle Gegenstände der in vorigem Artikel bezeichneten Art zurück, die nach dem 1. Juni 1914 aus den abgetretenen Gebieten weggebracht worden sind, ausgenommen jedoch die von privaten Eigentümern gekauften Gegenstände.
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