Dieses Übereinkommen bezieht sich nicht auf das Militärgeographische Institut und den Grundsteuerkataster.
Für die Durchführung der §§ 10 und 13 des Annexes zu Artikel 249 und 250 und des Artikel 274, Absatz 2, des Staatsvertrages von Saint-Germain sind die auf der römischen Konferenz getroffenen Vereinbarungen maßgebend.
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