Die Abgabe des angeforderten Schriftenmateriales wird in der Reihenfolge der unter Artikel XI erwähnten Anforderungen ebenso wie die schließliche Übergabe des Schriftenmateriales von der österreichischen Regierung bewirkt, welche sich verpflichtet, der Ausfuhr dieses Materials keine Hindernisse in den Weg zu legen.
Die österreichische Regierung sichert zu, die Übergabskonsignationen so verfassen zu lassen, daß sie den Zwecken der Kanzleievidenz der übernehmenden rumänischen Behörden dienlich gemacht werden können. Die Kosten allfälliger übermäßiger Mehrarbeit trägt Rumänien.
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