Die österreichische Regierung verpflichtet sich, für die Dauer von 20 Jahren die das Königreich Rumänien in seinem Umfang von 1916 betreffenden Archivalien ab 1866 an Benützer ohne ausdrückliche Zustimmung der königlich rumänischen Gesandtschaft in Wien, beziehungsweise der königlich rumänischen Regierung nicht vorzulegen. Gesuche um Benützung von Archivalien rein administrativen und nicht vertraulichen Charakters, die neben Korrespondenzen mit der königlich rumänischen Regierung auch anderes Material enthalten, werden dem rumänischen Archivdelegierten sofort mitgeteilt. Die Vorlage dieser Archivalien an Benützer erfolgt erst fünf Tage nach erfolgter Mitteilung, wenn inzwischen kein Widerspruch erfolgt ist. Hinsichtlich des die militärischen Operationen betreffenden Schriftenmateriales erstreckt sich die Geheimhaltung auf den heutigen Umfang des Königreiches Rumänien.
Die Gültigkeit des Artikels 90 des Staatsvertrages von Saint-Germain, sowie die Rechte der alliierten und assoziierten Regierungen (Artikel 93, Absatz 2, 151, 175, 186 des Staatsvertrages von Saint-Germain) werden durch diese Bestimmungen nicht beeinträchtigt.
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