Die Ergebnisse der Tätigkeit der in Artikel IX und XI erwähnten beglaubigten Organe, denen hinsichtlich der zur allgemeinen Benützung nicht freigegebenen Archivalien die Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses obliegt, haben bloß amtlichen Zwecken zu dienen. Eine publizistische Ausnützung dieser Ergebnisse kann nur mit Zustimmung beider Regierungen, beziehungsweise ohne diese Zustimmung erst nach Ablauf von zehn Jahren erfolgen.
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