Die königlich rumänische Regierung erklärt sich ihrerseits bereit, über die ihr im Artikel 193 des Staatsvertrages von Saint-Germain auferlegte Verpflichtung hinaus der österreichischen Regierung gegenüber die Bestimmungen der Artikel V bis IX hinsichtlich allen, aus den abgetretenen österreichischen Gebieten stammenden Schriftenmateriales sinngemäß zur Anwendung zu bringen, das sich in ihrem Besitze befinden oder in ihren Besitz gelangen sollte.
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