In den Fällen des Artikels 7 Absatz 1 des Abkommens ist die Weitergeltung der Rechtsvorschriften des Entsendestaates zu bescheinigen. Die Bescheinigung ist
in Österreich
vom zuständigen Träger der Krankenversicherung,
in Dänemark
von der Staatlichen Anstalt für Soziale Sicherheit auszustellen.
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