Vorwort
In dieser Vereinbarung werden die im Artikel 1 des Abkommens festgelegten Ausdrücke in derselben Bedeutung verwendet, die ihnen im genannten Artikel gegeben wird.
Verbindungsstellen nach Artikel 29 des Abkommens sind
in Österreich
für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung:
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,
für die Familienbeihilfe:
Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie,
in Dänemark
für die Arbeitsmarkt-Zusatzpension:
Amt für die Arbeitsmarkt-Zusatzpension,
für alle anderen Fälle:
Staatliche Anstalt für Soziale Sicherheit.
(1) Den Verbindungsstellen obliegen die in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei Durchführung des Abkommens können sie miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten in Verbindung treten. Sie haben einander bei Durchführung des Abkommens zu unterstützen.
(2) Die Verbindungsstellen haben die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichen Formblätter festzulegen.
In den Fällen des Artikels 7 Absatz 1 des Abkommens ist die Weitergeltung der Rechtsvorschriften des Entsendestaates zu bescheinigen. Die Bescheinigung ist
in Österreich
vom zuständigen Träger der Krankenversicherung,
in Dänemark
von der Staatlichen Anstalt für Soziale Sicherheit auszustellen.
(1) Für die Anwendung des Artikels 10 des Abkommens durch einen Träger eines Vertragsstaates hat die betreffende Person eine Bescheinigung über die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates in Betracht kommenden Zeiten vorzulegen. Die Bescheinigung ist auf Ersuchen der betreffenden Person
in Österreich
vom Träger der Krankenversicherung,
in Dänemark
von der letzten Wohnortgemeinde
auszustellen.
(2) Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so kann der zuständige Träger den im Absatz 1 bezeichneten Träger des anderen Vertragsstaates um Ausstellung und Übersendung der Bescheinigung ersuchen.
Für die Anwendung des Artikels 11 des Abkommens ist dem nach Artikel 12 des Abkommens in Betracht kommenden Träger zum Nachweis des Pensionsanspruches eine Bescheinigung des zuständigen Trägers vorzulegen.
(1) Die zuständigen Träger haben einander unverzüglich über einen Leistungsantrag, auf den Abschnitt III Kapitel 2 in Verbindung mit Artikel 31 Absatz 2 des Abkommens anzuwenden ist, zu unterrichten.
(2) Die zuständigen Träger haben in der Folge einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mitzuteilen.
(3) Die zuständigen Träger haben einander über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu unterrichten.
Die zuständigen Träger haben Pensionen bei Alter, Invalidität und Tod direkt an die Anspruchsberechtigten zu zahlen.
Auf Renten ist Artikel 8 entsprechend anzuwenden.
Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft.
GESCHEHEN zu Wien, am 16. Juni 1987 in zwei Urschriften in deutscher und dänischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.