BundesrechtInternationale VerträgeSoziale Sicherheit – Durchführung (Philippinen)Art. 4

Art. 4

In Kraft seit 01. April 1982
Up-to-date

Für die Anwendung des Artikels 8 des Abkommens haben die Träger der beiden Vertragsstaaten einander über Ersuchen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

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