Vorwort
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Art. 1
In dieser Vereinbarung werden die im Artikel 1 des Abkommens festgelegten Ausdrücke in derselben Bedeutung verwendet, die ihnen im genannten Artikel gegeben wird.
Artikel 2
Verbindungsstellen
Art. 2
(1) Verbindungsstellen nach Artikel 16 des Abkommens sind
in Österreich
der Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger,
in den Philippinen
das Office of the Assistant Administrator for Benefits Administration, Social Security System.
(2) Den Verbindungsstellen obliegen die in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei Durchführung des Abkommens können sie miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten. Sie haben einander bei Durchführung des Abkommens zu unterstützen.
ABSCHNITT II
ANWENDUNG DER BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 3
Entsendungen
Art. 3
In den Fällen des Artikels 7 des Abkommens ist die Weitergeltung der Rechtsvorschriften des Entsendestaates zu bescheinigen. Die Bescheinigung ist
in Österreich
vom zuständigen Träger der Krankenversicherung,
in den Philippinen
vom Social Security System
auszustellen.
ABSCHNITT III
ANWENDUNG DER BESONDEREN BESTIMMUNGEN AUF DIE EINZELNEN LEISTUNGSARTEN
Kapitel 1
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Artikel 4
Informationsaustausch bei Berufskrankheiten
Art. 4
Für die Anwendung des Artikels 8 des Abkommens haben die Träger der beiden Vertragsstaaten einander über Ersuchen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Artikel 5
Zahlung von Renten, Statistiken
Art. 5
Auf Renten sind die Artikel 7 und 8 entsprechend anzuwenden.
Kapitel 2
Alter, Invalidität und Tod (Pensionen)
Artikel 6
Bearbeitung der Leistungsanträge
Art. 6
(1) Die zuständigen Träger haben einander unverzüglich über einen Leistungsantrag, auf den Abschnitt III Kapitel 2 in Verbindung mit
Artikel 18 Absatz 2 des Abkommens anzuwenden ist, zu unterrichten.
(2) Die zuständigen Träger haben in der Folge einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mitzuteilen.
(3) Die zuständigen Träger haben einander über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu unterrichten.
Artikel 7
Zahlung von Pensionen
Art. 7
Die zuständigen Träger haben Pensionen bei Alter, Invalidität und Tod direkt an die Anspruchsberechtigten zu zahlen.
Artikel 8
Statistiken
Art. 8
Die zuständigen Träger haben der für sie in Betracht kommenden Verbindungsstelle eine jährlich zu erstellende Statistik über die in den anderen Vertragsstaat nach Artikel 7 insgesamt vorgenommenen Zahlungen zu übermitteln. Diese Statistiken sind von den Verbindungsstellen auszutauschen.
ABSCHNITT IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 9
Formblätter
Art. 9
Die zur Durchführung des Abkommens erforderlichen Formblätter sind von den Verbindungsstellen festzulegen.
Artikel 10
Inkrafttreten
Art. 10
Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft.
GESCHEHEN zu Wien, am 14. Jänner 1982 in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.