BundesrechtInternationale VerträgeSoziale Sicherheit – Durchführung (Philippinen)

Soziale Sicherheit – Durchführung (Philippinen)

In Kraft seit 01. April 1982
Up-to-date

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Art. 1

In dieser Vereinbarung werden die im Artikel 1 des Abkommens festgelegten Ausdrücke in derselben Bedeutung verwendet, die ihnen im genannten Artikel gegeben wird.

Artikel 2

Verbindungsstellen

Art. 2

(1) Verbindungsstellen nach Artikel 16 des Abkommens sind

in Österreich

der Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger,

in den Philippinen

das Office of the Assistant Administrator for Benefits Administration, Social Security System.

(2) Den Verbindungsstellen obliegen die in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei Durchführung des Abkommens können sie miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten. Sie haben einander bei Durchführung des Abkommens zu unterstützen.

ABSCHNITT II

ANWENDUNG DER BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 3

Entsendungen

Art. 3

In den Fällen des Artikels 7 des Abkommens ist die Weitergeltung der Rechtsvorschriften des Entsendestaates zu bescheinigen. Die Bescheinigung ist

in Österreich

vom zuständigen Träger der Krankenversicherung,

in den Philippinen

vom Social Security System

auszustellen.

ABSCHNITT III

ANWENDUNG DER BESONDEREN BESTIMMUNGEN AUF DIE EINZELNEN LEISTUNGSARTEN

Kapitel 1

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Artikel 4

Informationsaustausch bei Berufskrankheiten

Art. 4

Für die Anwendung des Artikels 8 des Abkommens haben die Träger der beiden Vertragsstaaten einander über Ersuchen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Artikel 5

Zahlung von Renten, Statistiken

Art. 5

Auf Renten sind die Artikel 7 und 8 entsprechend anzuwenden.

Kapitel 2

Alter, Invalidität und Tod (Pensionen)

Artikel 6

Bearbeitung der Leistungsanträge

Art. 6

(1) Die zuständigen Träger haben einander unverzüglich über einen Leistungsantrag, auf den Abschnitt III Kapitel 2 in Verbindung mit

Artikel 18 Absatz 2 des Abkommens anzuwenden ist, zu unterrichten.

(2) Die zuständigen Träger haben in der Folge einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mitzuteilen.

(3) Die zuständigen Träger haben einander über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu unterrichten.

Artikel 7

Zahlung von Pensionen

Art. 7

Die zuständigen Träger haben Pensionen bei Alter, Invalidität und Tod direkt an die Anspruchsberechtigten zu zahlen.

Artikel 8

Statistiken

Art. 8

Die zuständigen Träger haben der für sie in Betracht kommenden Verbindungsstelle eine jährlich zu erstellende Statistik über die in den anderen Vertragsstaat nach Artikel 7 insgesamt vorgenommenen Zahlungen zu übermitteln. Diese Statistiken sind von den Verbindungsstellen auszutauschen.

ABSCHNITT IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 9

Formblätter

Art. 9

Die zur Durchführung des Abkommens erforderlichen Formblätter sind von den Verbindungsstellen festzulegen.

Artikel 10

Inkrafttreten

Art. 10

Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft.

GESCHEHEN zu Wien, am 14. Jänner 1982 in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.