(1) Jeder der beiden Staaten läßt im Kalenderjahr bis zu 50 Gastarbeitnehmer ohne Rücksicht auf den Arbeitsmarkt zu. Weitere Gesuche werden mit Wohlwollen behandelt, wenn die Arbeitsmarktlage es gestattet.
(2) Maßgebend für die Anrechnung auf das jährliche Kontingent ist das Datum der Zulassungsbewilligung. Eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung als Gastarbeitnehmer gemäß Artikel 4, Absatz 1, gilt nicht als Neuzulassung und wird auf das Kontingent nicht angerechnet.
(3) Wird das einem Staat zustehende Kontingent nicht ausgenützt, so darf dieser weder das Kontingent des anderen Staates herabsetzen noch den nicht benützten Rest seines Kontingentes auf das folgende Jahr übertragen.
(4) Das Kontingent kann auf Vorschlag eines der beiden Staaten durch eine Vereinbarung abgeändert werden, die spätestens am 1. Dezember für das folgende Jahr zu treffen ist.
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