(1) Die Personen, die in den Genuß dieses Abkommens gelangen wollen, haben ihre Ansuchen an die Behörde zu richten, die in ihrem Lande mit der Sammlung der Ansuchen der Gastarbeitnehmer betraut ist. Sie haben gleichzeitig alle zur Prüfung ihres Ansuchens notwendigen Angaben zu machen.
(2) Die genannte Behörde hat zu prüfen, ob das Ansuchen unter Berücksichtigung des für das Jahr zur Verfügung stehenden Kontingents der entsprechenden Behörde des anderen Landes zu übermitteln ist.
(3) Die Ansuchen um Zulassung der belgischen Gastarbeitnehmeranwärter zu einer Gastarbeit in Österreich sind an das Arbeitsministerium in Brüssel, die Ansuchen der österreichischen Gastarbeitnehmeranwärter für Belgien an das Bundesministerium für soziale Verwaltung in Wien zu richten. Die beiden Verwaltungsbehörden leiten sich die Ansuchen, die sie ihrerseits angenommen haben, unmittelbar zu.
(4) Die zuständigen Behörden der beiden Länder werden ihr möglichstes tun, um die Behandlung der Ansuchen in kürzester Frist sicherzustellen.
(5) Sobald die zuständige Behörde die Zulassung des ihr übermittelten Ansuchens beschlossen hat, teilt sie dies der zuständigen Behörde des anderen Landes mit.
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