(1) Die Zahl der Gastarbeitnehmer, die auf Grund dieses Abkommens in jedem der beiden Länder zugelassen werden können, darf im Laufe eines Jahres hundert nicht überschreiten.
(2) Die am 1. Jänner bereits im Gebiete eines der beiden Länder befindlichen Gastarbeitnehmer zählen nicht auf das Kontingent des laufenden Jahres. Die Zahl von hundert Gastarbeitnehmern für jedes Jahr kann, unabhängig von der Dauer der im vorhergegangenen Jahr erteilten Genehmigungen, erreicht werden.
(3) Das Kontingent kann in der Folge durch ein Übereinkommen abgeändert werden, das auf Vorschlag eines der beiden Vertragspartner spätestens am 1. Dezember für das folgende Jahr abzuschließen ist.
(4) Für den Fall, daß das vorgesehene Kontingent von einem der Länder nicht voll ausgenützt wird, darf die Zahl der Gastarbeitnehmer des anderen Landes nicht beschränkt werden. Es ist auch nicht gestattet, den nicht ausgenützten Teil eines Kontingents auf das folgende Jahr zu übertragen.
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