(1) Die Zulassung als Gastarbeitnehmer erfolgt unter der Bedingung, daß der Gastarbeitnehmer kein anderes Arbeitsverhältnis eingeht und auch sonst keine andere Erwerbstätigkeit ausübt.
(2) Die Gastarbeitnehmer dürfen keine Beschäftigungen in Betrieben antreten, die von Streik oder Aussperrung betroffen sind. Bricht eine solche Streitigkeit während der Dauer des Arbeitsverhältnisses aus, so sind dem Gastarbeitnehmer, soweit möglich, alle Erleichterungen zur Auffindung eines entsprechenden anderen Arbeitsplatzes zu gewähren.
(3) Die Hilfe zur Auffindung eines neuen Arbeitsplatzes soll auch gewährt werden, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Verschulden des Gastarbeitnehmers vor Ablauf der Zulassungsdauer endet.
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