(1) Dieses Abkommen gilt bis zum 31. Dezember 1952. Es tritt mit dem Beginn des zweiten Monats in Kraft, der dem Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.
(2) Das Abkommen gilt stillschweigend jeweils um ein Jahr verlängert, sofern es nicht von der Regierung eines der beiden Vertragsstaaten spätestens drei Monate vor Ablauf der Jahresfrist schriftlich gekündigt wird.
(3) Im Falle der Kündigung bleiben die auf Grund des vorliegenden Abkommens ausgesprochenen Zulassungen für die vorgesehene Dauer gültig.
(4) Als Kontingent für den Rest des Jahres 1952 gilt der dem Zeitraum vom Inkrafttreten bis zum Jahresende 1952 entsprechende Anteil des in Artikel 4 genannten Kontingents.
Gefertigt in doppelter Urschrift in Bonn am 23. November 1951.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten dieses Abkommen mit ihren Unterschriften und ihren Siegeln versehen.
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